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§ 25. Die Deputation ist berechtigt,
a) die Mitglieder des Directoriums zu wählen,
diese Wahlen erfordern jevoch die Bestätigung des Stadtraths,
b) den Gehalt und bezüglich die Remunerationen der Directoren, vorbehältlich der
Zustimmung des Stadtraths und der Stadtverordneten, festzustellen,
) die Beobachtung der Statuten Seiten des Directoriums zu überwachen,
d) das Geschäftsregulativ (§ 37) zu prüfen und zu genehmigen,
ee) die vom Directorium vorzulegenden Rechnungsabschlüsse zu prüfen, zu moniren
und bis auf Genehmigung des Stadtraths und der Stadtverordneten zu justi-
ficiren, -
f)durchdreihierzuerwählteMitgliederdieEinsichtderBÜcherzufordernundzu
beliebiger Zeit Hauptcassenrevisionen vornehmen zu lassen,
g) zur Controlirung der Bücher und Prüfung der Bilancen des Directoriums einen
zu besoldenden Revisor zu bestellen, sowie unter Vorbehalt der Genehmigung des
Stadtraths und der Stadtverordneten dessen Remuneration festzusetzen.
Die Wahl unterliegt der Bestätigung des Stadtraths.
h) Anträge an das Directorium zu stellen und von diesem die ihr nöthig erscheinen-
den, nach Befinden durch ihren Vorsitzenden zu beantragenden Mittheilungen zu
verlangen,
i) die Suspension und Remotion der Directoren, falls durch dieselben das Interesse
der Bank gefährdet sein sollte, beim Stadtrathe zu beantragen, bei diesem auch,
da nöthig, über das Directorium Beschwerde zu führen,
k) die Censoren (§ 45) zu wählen,
1) dem Stadtrathe über Angelegenheiten der Bank direct Mittheilung zu machen.
& 26. Der Revisor ist überhaupt, insbesondere aber auch zu unverbrüchlichem Still-
schweigen hinsichtlich aller die Bank betreffenden Angelegenheiten zu verpflichten.
. Haupteassenrevisionen hat die Deputation zu jeder Zeit und unverzüglich dann
anzuordnen, wenn sie dazu vom Stadtrathe Weisung erhält.
Das Directorium.
& 28. Die Verwaltung der Bank wird einem Directorium übertragen, welches aus
fünf Mitgliedern, vier verwaltenden Directoren und einem vollziehenden Director besteht.
Die verwaltenden Directoren wählen alljährlich aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und
einen Stellvertreter desselben.
* 29. Ende December jeden Jahres legen zwei der verwaltenden Directoren nach der
bei den erstgewählten durch das Loos, später durch das Alter der Amtsführung bestimmten
Reihenfolge ihre Stellen nieder.
Die austretenden Directoren sind wieder wählbar.