Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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§ 25. Die Deputation ist berechtigt, 
a) die Mitglieder des Directoriums zu wählen, 
diese Wahlen erfordern jevoch die Bestätigung des Stadtraths, 
b) den Gehalt und bezüglich die Remunerationen der Directoren, vorbehältlich der 
Zustimmung des Stadtraths und der Stadtverordneten, festzustellen, 
) die Beobachtung der Statuten Seiten des Directoriums zu überwachen, 
d) das Geschäftsregulativ (§ 37) zu prüfen und zu genehmigen, 
ee) die vom Directorium vorzulegenden Rechnungsabschlüsse zu prüfen, zu moniren 
und bis auf Genehmigung des Stadtraths und der Stadtverordneten zu justi- 
ficiren, - 
f)durchdreihierzuerwählteMitgliederdieEinsichtderBÜcherzufordernundzu 
beliebiger Zeit Hauptcassenrevisionen vornehmen zu lassen, 
g) zur Controlirung der Bücher und Prüfung der Bilancen des Directoriums einen 
zu besoldenden Revisor zu bestellen, sowie unter Vorbehalt der Genehmigung des 
Stadtraths und der Stadtverordneten dessen Remuneration festzusetzen. 
Die Wahl unterliegt der Bestätigung des Stadtraths. 
h) Anträge an das Directorium zu stellen und von diesem die ihr nöthig erscheinen- 
den, nach Befinden durch ihren Vorsitzenden zu beantragenden Mittheilungen zu 
verlangen, 
i) die Suspension und Remotion der Directoren, falls durch dieselben das Interesse 
der Bank gefährdet sein sollte, beim Stadtrathe zu beantragen, bei diesem auch, 
da nöthig, über das Directorium Beschwerde zu führen, 
k) die Censoren (§ 45) zu wählen, 
1) dem Stadtrathe über Angelegenheiten der Bank direct Mittheilung zu machen. 
& 26. Der Revisor ist überhaupt, insbesondere aber auch zu unverbrüchlichem Still- 
schweigen hinsichtlich aller die Bank betreffenden Angelegenheiten zu verpflichten. 
. Haupteassenrevisionen hat die Deputation zu jeder Zeit und unverzüglich dann 
anzuordnen, wenn sie dazu vom Stadtrathe Weisung erhält. 
Das Directorium. 
& 28. Die Verwaltung der Bank wird einem Directorium übertragen, welches aus 
fünf Mitgliedern, vier verwaltenden Directoren und einem vollziehenden Director besteht. 
Die verwaltenden Directoren wählen alljährlich aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und 
einen Stellvertreter desselben. 
* 29. Ende December jeden Jahres legen zwei der verwaltenden Directoren nach der 
bei den erstgewählten durch das Loos, später durch das Alter der Amtsführung bestimmten 
Reihenfolge ihre Stellen nieder. 
Die austretenden Directoren sind wieder wählbar.
	        
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