Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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8 40. Ueber die Verhandlungen des Directoriums, welche der Vorfitzende leitet, sind 
von einem Mitgliede desselben oder einem Beamten der Anstalt oder einem zum Protocolliren 
befähigten Rechtskundigen Protocolle aufzunehmen und diese von den anwesenden Directoren 
mit zu unterschreiben. 
Bei Angelegenheiten, deren Beurtheilung juristische Kenntnisse erfordert, hat das Direc- 
torium einen practischen Rechtskundigen zuzuziehen. 
§41. Für Beschlüsse und Handlungen, welche den Statuten oder dem Geschäftsregu- 
lative entgegenlaufen, sowie für grobe Nachlässigkeit ist das Directorium der Stadtgemeinde 
verantwortlich. 
#42. Das Directorium hat die zum Geschäftsbetriebe erforderlichen Einrichtungen zu 
treffen. " 
Es wählt und entläßt das Comptoirpersonal und die Subalternen und bestimmt die Ge- 
halte, sowie Dienstinstructionen derselben. 
Die zu ertheilenden Dienstinstructionen, sowie die Anstellungsbedingungen bedürfen der 
Zustimmung der Bankdeputation. 
# 43. Schriften und Urkunden aller Art werden mit der Unterschrift: 
„Chemnitzer Stadtbank“ 
versehen, vom vorsitzenden und vollziehenden Director oder deren Stellvertretern vollzogen und 
sind in dieser Form für die Bank verbindlich. 
Es bleibt jedoch dem Directorium überlassen, auch einem andern Beamten Procura zur 
Mitunterzeichnung der Firma anstatt des Vorsitzenden zu ertheilen. 
#l44. Dem vorsitzenden Director steht die unausgesetzte Oberaufsicht über die Verwal- 
tung der Bank zu. 
Die übrigen drei verwaltenden Directoren wechseln monatlich nach einer von ihnen zu 
bestimmenden Reihefolge in der Leitung und Verwaltung der laufenden Geschäfte unter ein- 
ander ab. 
Ist ein Director an Ausübung seiner Function behindert, so hat, nach Beschluß des 
Directoriums, einer der übrigen verwaltenden Directoren dessen Stelle zu vertreten. 
s45. Für den Fall, daß Creditverhältnisse eines der Directoren in Frage kommen, 
hat die Bankdeputation für jedes laufende Geschäftsjahr 5 Censoren aus ihrer Mitte zu 
erwählen. 
Diese Censoren haben eintretenden Falls die Summen zu bestimmen, welche von einem 
Director in Discont genommen werden können. 
Die Erhöhung oder Minderung dieser Summen bleibt ihnen jederzeit nachgelassen. 
Der vollziehende Director ist für Befolgung der dießfallsigen Beschlüsse verantwortlich. 
Können sich die Censoren in ihren Ansichten nicht vereinigen, so entscheidet die Bank- 
deputation.
	        
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