Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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#§ 46. Dem Vorsitzenden und Jour habenden Director liegt die Controle des vollzie- 
henden Directors ob. *2* 
&47. Ende December jeden Jahres schließt das Directorium die Bücher ab, fertigt 
eine Bilanz und legt diese nebst den nöthigen Belegen der Bankdeputation zur Prüfung und 
Justification (§ 25, e) vor. 
Außerdem hat das Directorium monatlich der Bankdeputation eine Uebersicht der statt- 
gefundenen Geschäfte mitzutheilen. 
8 48. Die Geschäfte der Bank werden in einem besonderen Locale betrieben, in wel- 
chem auch die Hauptcasse sich befindet. 
In der Hauptcasse sind alle Gelder und Documente, soweit dieselben nicht zur Besor- 
gung der laufenden Geschäfte nöthig erscheinen, aufzubewahren. 
Die die Hauptcasse enthaltenden Behältnisse müssen mit drei Schlössern versehen sein, 
wozu die drei verschiedenen Schlüssel der vollziehende Director, der Cassirer Coder deren 
Stellvertreter) und der Stadtrath zu Chemnitz verwahren. 
Die Betriebscasse führt und vertritt der Cassirer. 
*490. Der vollziehende Director darf kein Nebengeschäft treiben, hat vielmehr seine 
Thäütigkeit der Bank unausgesetzt zu widmen. 
Er ist der nächste Vorgesetzte sämmtlicher Beamten der Bank und diese haben seine An- 
ordnungen, soweit sie nicht mit ihren Instructionen oder besonderen Weisungen des Directo- 
riums in Widerspruch stehen, allenthalben zu befolgen. 
§50. Sämmtliche Beamte sind zu verpflichten. 
Der vollziehende Director und die Cassenbeamten haben eine vom Directorium und der 
Bankdeputation zu bestimmende Caution zu erlegen. 
§51. Die Directoren, wie sämmtliche übrige Bankbeamte haben hinsichtlich aller Ge- 
schäfte, welche die Bank mit Privatpersonen macht, soweit nicht Behörden eine Auskunft 
bedürfen und fordern, die strengste Verschwiegenheit zu beobachten. 
Auflösung der Bank. 
§52. Der Stadtgemeinde Chemnitz steht die Auflösung der Bank auch zu einem frü- 
hern als dem zu § 1 und 7 bemerkten Zeitpuncte frei. 
§ 53. Im Falle einer Auflösung der Bank sind sämmtliche Activen einzuziehen, die 
noch vorhandenen Solawechsel (§ 4) an die Aussteller auszuantworten, die Creditscheine 
einzulösen, die Schuldscheine zurückzuzahlen und die übrigen Verbindlichkeiten zu erfüllen. 
Alle Inhaber von Creditscheinen sind zu deren Vorzeigung und Austausch gegen den 
vollen Nennwerth in Silbergeld unter Einräumung einer dreimonatlichen Frist in der § 16 
gedachten Form aufzufordern. 
Nach Ablauf dieser dreimonatlichen Frist wird der Betrag der nicht eingegangenen Ere- 
ditscheine beim Stadtgerichte zu Chemnitz deponirt.
	        
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