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Es erfolgt dann, ohne daß es des vorherigen Ablaufes der Verjährungsfrist bedürfte,
eine Edictalaufforderung an die Inhaber, sich bei Verlust ihrer Ansprüche zur Erhebung des
Geldes zu melden.
Der Betrag, der auch nach diesem Verfahren unerhoben bleibt, fällt der Stadtgemeinde
Chemnitz anheim. » » «
In gleicher Weise ist wegen Einziehung der Creditscheine in dem Falle zu verfahren,
wenn die hohe Staatsregierung von dem Vorbehalte des Widerrufs Gebrauch gemacht hat.
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Verhältniß der Staatsregierung zur Bank.
8 54. Die Staatsregierung übt das Recht der Beaufsichtigung über die Bank in der
Maaße aus, daß sie jederzeit befugt ist, mittelst eines dafür zu ernennenden Commissars von
den Geschäften und dem Stande der Anstalt durch Einsicht aller Bücher und Verhandlungen
derselben genaue Kenntniß zu nehmen und sich zu überzeugen, daß den Bestimmungen der
Statuten und des Geschäftsregulativs überall nachgegangen werde.
Chemnitz, den 14ten August 1848.
Der Rath der Stadt Chemnitz.
J Carl Wilhelm Zeisig
Vorsitzender.
Die Stadtverordneten.
Wilhelm Pausa,
Vorsitzender.
Friedrich Ferdinand Müller.
Adv. Magnus Ottomar Koch.
Phil. Schreiber.
Letzte Absendung: am löten September 1848.