Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Es erfolgt dann, ohne daß es des vorherigen Ablaufes der Verjährungsfrist bedürfte, 
eine Edictalaufforderung an die Inhaber, sich bei Verlust ihrer Ansprüche zur Erhebung des 
Geldes zu melden. 
Der Betrag, der auch nach diesem Verfahren unerhoben bleibt, fällt der Stadtgemeinde 
Chemnitz anheim. » » « 
In gleicher Weise ist wegen Einziehung der Creditscheine in dem Falle zu verfahren, 
wenn die hohe Staatsregierung von dem Vorbehalte des Widerrufs Gebrauch gemacht hat. 
(8 13) 
Verhältniß der Staatsregierung zur Bank. 
8 54. Die Staatsregierung übt das Recht der Beaufsichtigung über die Bank in der 
Maaße aus, daß sie jederzeit befugt ist, mittelst eines dafür zu ernennenden Commissars von 
den Geschäften und dem Stande der Anstalt durch Einsicht aller Bücher und Verhandlungen 
derselben genaue Kenntniß zu nehmen und sich zu überzeugen, daß den Bestimmungen der 
Statuten und des Geschäftsregulativs überall nachgegangen werde. 
Chemnitz, den 14ten August 1848. 
Der Rath der Stadt Chemnitz. 
J Carl Wilhelm Zeisig 
Vorsitzender. 
Die Stadtverordneten. 
Wilhelm Pausa, 
Vorsitzender. 
Friedrich Ferdinand Müller. 
Adv. Magnus Ottomar Koch. 
Phil. Schreiber. 
  
Letzte Absendung: am löten September 1848.
	        
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