Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(183) 
Gesch-und Verorduungsblalf 
für das Königreich Sachsen, 
2 Zies Stück vom Jahre 1848. 
  
65) Bekanntmachung, 
die Brandcassenbeiträge für den letzten Termin 1848 betreffend; 
vom 7ten September 1848. 
Mitelst Verordnung vom Aten April 1846 sind zwar die für die Drei Jahre 1846, 1847 
und 1848 von den Theilnehmern der alterbländischen Immobiliar-Brandversicherungsanstalt 
an die Brandcasse zu entrichtenden fixirten Beiträge, in Gemäßheit der in dem Gesetze vom 
14ten November 1835, 8 43 enthaltenen Bestimmung, vorläufig auf jährlich 
Sieben Neugroschen zwei Pfennige 
von jedem Hundert Thaler der Versicherungssumme festgesetzt worden und es haben auch diese 
in den halbjährigen beiden Terminen mit Neun Pfennigen von je 25 Thalern Versicherungs- 
summe erhobenen Raten zu Deckung des bisherigen Bedarfs ausgereicht. 
Nachdem sich jedoch in dem laufenden Jahre und namentlich in den letzten Monaten die 
Feuersbrünste und die Ansprüche für Brandschäden in ungewöhnlicher Maaße und so bedeutend 
vermehrt haben, daß hierdurch die Regierung, um die erforderlichen Mittel beschaffen zu 
können, in die Nothwendigkeit versetzt worden isi, von der ihr in der ständischen Schrift vom 
ö6ten April 1846 zu eventueller Erhöhung der Beitragsquote für das Jahr 1848 ertheilten 
Ermächtigung Gebrauch machen zu müssen, so ist mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät 
des Königs beschlossen worden, den für den nächstkünftigen 1sten October fälligen zweiten und 
letzten Beitrag des laufenden Jahres mit 
Vier Neugroschen Vier Pfennigen 
von 100 Thalern oder 
Ein Neugroschen Ein Pfennig 
von 25 Thalern Versicherungssumme einheben zu lassen. 
1848. 39
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.