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Gesch-und Verorduungsblalf
für das Königreich Sachsen,
2 Zies Stück vom Jahre 1848.
65) Bekanntmachung,
die Brandcassenbeiträge für den letzten Termin 1848 betreffend;
vom 7ten September 1848.
Mitelst Verordnung vom Aten April 1846 sind zwar die für die Drei Jahre 1846, 1847
und 1848 von den Theilnehmern der alterbländischen Immobiliar-Brandversicherungsanstalt
an die Brandcasse zu entrichtenden fixirten Beiträge, in Gemäßheit der in dem Gesetze vom
14ten November 1835, 8 43 enthaltenen Bestimmung, vorläufig auf jährlich
Sieben Neugroschen zwei Pfennige
von jedem Hundert Thaler der Versicherungssumme festgesetzt worden und es haben auch diese
in den halbjährigen beiden Terminen mit Neun Pfennigen von je 25 Thalern Versicherungs-
summe erhobenen Raten zu Deckung des bisherigen Bedarfs ausgereicht.
Nachdem sich jedoch in dem laufenden Jahre und namentlich in den letzten Monaten die
Feuersbrünste und die Ansprüche für Brandschäden in ungewöhnlicher Maaße und so bedeutend
vermehrt haben, daß hierdurch die Regierung, um die erforderlichen Mittel beschaffen zu
können, in die Nothwendigkeit versetzt worden isi, von der ihr in der ständischen Schrift vom
ö6ten April 1846 zu eventueller Erhöhung der Beitragsquote für das Jahr 1848 ertheilten
Ermächtigung Gebrauch machen zu müssen, so ist mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät
des Königs beschlossen worden, den für den nächstkünftigen 1sten October fälligen zweiten und
letzten Beitrag des laufenden Jahres mit
Vier Neugroschen Vier Pfennigen
von 100 Thalern oder
Ein Neugroschen Ein Pfennig
von 25 Thalern Versicherungssumme einheben zu lassen.
1848. 39