Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Diese Sätze haben nun die Besitzer oder Verwalter der catastrirten Gebäude unaufgefordert 
an die für Brandversicherungsangelegenheiten competente Ortsobrigkeit oder den von dieser 
bestellten Localeinnehmer abzuführen. Die gevachten Obrigkeiten aber haben jene Beiträge 
nach der in der Verordnung vom 1 #ten Juli 1840, § 3 enthaltenen Vorschrift zu erheben 
und zur Brandcasse einzusenden. 
Wie daher Obigem gemäß das Nöthige sofort zu veranstalten ist, so haben hiernach Alle, 
die es angeht, sich zu achten. 
Dresden, den 7ten September 1848. 
Ministerium des Innern. 
Oberländer. 
Eppendorf. 
  
— — . 
Letzte Absendung: am 20sten September 1848.
	        
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