Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(186 ) 
Regulativ 
für die Sparcasse zu Altgeißing. 
2.h ꝛc. 
Rückzahlungen 813. Reiückzahlungen der Einlagen erfolgen mit Ausnahme des 8 15 gedachten Falles 
von Einlagen. unweigerlich an den Ueberbringer des Quittungs- und Einlagebuchs. 
Die Casse ist für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für den 
Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich. Jeder Einleger hat daher das ihm aus- 
gehändigte Quittungsbuch auf das Sorgfältigste aufzubewahren und sich den ihm durch dessen 
Verlust oder Mißbrauch durch einen Andern entstehenden Nachtheil selbst beizumessen. 
2c. ꝛc. 
Verfahren bei 8 16. Sollte einem Einleger sein Quittungs- und Einlagebuch abhanden kommen, so 
Preone Wiitt- hat er dieß, nachdem er den Verlust bemerkt, an einem und wo möglich am nächsten Erpe- 
tungs= u. Ein= ditionstage, während der bestimmten Erpeditionsstunden, dem Cassirer anzuzeigen, welcher 
lagebüchern. die Deputation davon in Kenntniß setzt. 
Diese wird sodann, insofern nicht etwa inzwischen die Zurückzahlung erfolgt ist, gegen 
Erlegung der dadurch erwachsenen Kosten den Verlust unter Bemerkung der Nummer des 
Buchs und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in der Leipziger Zeitung und 
im Localblatte für die Stadt Altgeißing bekannt machen und dabei den unbekannten etwaigen 
Inhaber des Buchs auffordern, wenn er Ansprüche auf dieses zu haben glaubt, sich damit, 
bei deren Verluste, binnen drei Monaten bei dem Cassirer zu melden, auch während dieser 
Frist Capital und Zinsen nicht auszahlen. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Andern, als den, der den Verlusft 
angezeigt hat, bei dem Cassirer producirt, so wird die Sache zur Erdrterung und Entscheid- 
ung an das Königliche Gericht Altenberg abgegeben. Im entgegengesetzten Falle erhält der 
Anzeigende, nach Ablauf jener drei Monate, wenn er zuvor bei der bemerkten Justizbehörde, 
oder auf deren Requisition bei seiner Gerichtsbehörde, sein Eigenthum des Buchs und dessen 
Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung oder ein neues Buch, und das alte wird für ungültig 
erklärt und dieß mit Angabe der Nummer und des Namens, auf welchen solches ausgestellt 
ist, durch die erwähnten öffentlichen Blätter bekannt gemacht. 
unzulässigkeit § 17. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen können, außer in 
der Verkümmer= dem § 15 bemerkten Falle, nicht verkümmert werden. Doch kann die Hülfsvollstreckung in 
ungen. ie bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage= und Ouittungsbücher nicht gehindert 
Unstatthaftig- werden. 
keit der Rechts- § 18. Gegen die in diesem Regulative angedrohten Rechtsnachtheile und gegen das 
uhrat 5 Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht 
B.- 
ung in den vorl- Statt. 
gen Stand.
	        
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