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Regulativ
für die Sparcasse zu Altgeißing.
2.h ꝛc.
Rückzahlungen 813. Reiückzahlungen der Einlagen erfolgen mit Ausnahme des 8 15 gedachten Falles
von Einlagen. unweigerlich an den Ueberbringer des Quittungs- und Einlagebuchs.
Die Casse ist für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für den
Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich. Jeder Einleger hat daher das ihm aus-
gehändigte Quittungsbuch auf das Sorgfältigste aufzubewahren und sich den ihm durch dessen
Verlust oder Mißbrauch durch einen Andern entstehenden Nachtheil selbst beizumessen.
2c. ꝛc.
Verfahren bei 8 16. Sollte einem Einleger sein Quittungs- und Einlagebuch abhanden kommen, so
Preone Wiitt- hat er dieß, nachdem er den Verlust bemerkt, an einem und wo möglich am nächsten Erpe-
tungs= u. Ein= ditionstage, während der bestimmten Erpeditionsstunden, dem Cassirer anzuzeigen, welcher
lagebüchern. die Deputation davon in Kenntniß setzt.
Diese wird sodann, insofern nicht etwa inzwischen die Zurückzahlung erfolgt ist, gegen
Erlegung der dadurch erwachsenen Kosten den Verlust unter Bemerkung der Nummer des
Buchs und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in der Leipziger Zeitung und
im Localblatte für die Stadt Altgeißing bekannt machen und dabei den unbekannten etwaigen
Inhaber des Buchs auffordern, wenn er Ansprüche auf dieses zu haben glaubt, sich damit,
bei deren Verluste, binnen drei Monaten bei dem Cassirer zu melden, auch während dieser
Frist Capital und Zinsen nicht auszahlen.
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Andern, als den, der den Verlusft
angezeigt hat, bei dem Cassirer producirt, so wird die Sache zur Erdrterung und Entscheid-
ung an das Königliche Gericht Altenberg abgegeben. Im entgegengesetzten Falle erhält der
Anzeigende, nach Ablauf jener drei Monate, wenn er zuvor bei der bemerkten Justizbehörde,
oder auf deren Requisition bei seiner Gerichtsbehörde, sein Eigenthum des Buchs und dessen
Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung oder ein neues Buch, und das alte wird für ungültig
erklärt und dieß mit Angabe der Nummer und des Namens, auf welchen solches ausgestellt
ist, durch die erwähnten öffentlichen Blätter bekannt gemacht.
unzulässigkeit § 17. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen können, außer in
der Verkümmer= dem § 15 bemerkten Falle, nicht verkümmert werden. Doch kann die Hülfsvollstreckung in
ungen. ie bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage= und Ouittungsbücher nicht gehindert
Unstatthaftig- werden.
keit der Rechts- § 18. Gegen die in diesem Regulative angedrohten Rechtsnachtheile und gegen das
uhrat 5 Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht
B.-
ung in den vorl- Statt.
gen Stand.