Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(187) 
3ö7) Deeret 
wegen Bestätigung der Sparcassenordnung für die Stadt Radeberg; 
vom 30sten August 1848. 
Wog, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Körig 
von Sachsen rc. 2c. 2c. 
haben auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern die von dem Stadt- 
rathe und den Stadtverordneten zu Radeberg beschlossene Errichtung einer für die minder 
bemittelten Einwohner dieses Orts und der umliegenden Ortschaften bestimmten, von der 
Stadtgemeinde Radeberg den Einlegern gegenüber zu garantirenden Sparcasse genehmigt, auch 
der Uns vorgelegten Sparcassenordnung, einschließlich der in den §9§ 12, 13, 21 und 22 
erwähnten Rechtsvergünstigungen, die gebetene Bestätigung mit der Wirkung, daß dem In- 
halte in allen Puncten aufs Genaueste nachgegangen werden soll, andurch ertheilt. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Deeret 
ausgefertigt, dasselbe von Uns eigenhändig unterschrieben und ihm ein Abdruck Unseres König- 
lichen Siegels beigefügt worden. 
Dresden, am 30sten August 1848. 
Friedrich August. 
« D. Alexander Karl Hermann Braun. 
Martin Oberländer. 
  
Syarcassenordnung 
für die Stadt Radeberg. 
2c. 2c. 
§ 12. Auszahlungen erfolgen, mit Ausnahme des § 13 gedachten Falles, unweiger- 
lich an den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs. 
Durch die darin erfolgte Abschreibung der Zinsen oder theilweiser Capitalszahlung, sowie 
bei Rückzahlung des ganzen Capitals durch die Rückgabe des Buchs wird die Casse von allen 
weitern Ansprüchen befreit, wie sie denn überhaupt nur für den in dem Buche nach Vorschrift 
5 6 und 10 eingezeichneten Betrag verantwortlich ist. 
Auszahlungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.