Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

Verfahren 
bei verloren ge- 
gangenen Ein— 
lage- und 
Quittungs- 
büchern. 
Verlust der 
Wiedereinsetz= 
ung in den 
vorigen Stand. 
Verkümmerung 
und Hülfs- 
vollstreckung. 
(ats8#) 
Jeder Einleger hat daher das ihm ausgehändigte Einlage= und Ouittungsbuch auf das 
Sorgfältigste aufzubewahren und sich den ihm durch dessen Verlust oder Mißbrauch durch 
einen Andern entstehenden Nachtheil selbst beizumessen. 
Bei gänzlicher Rückzahlung des Capitals, womit zugleich die Zinsberichtigung verbunden 
wird, wird das Einlage= und Ouittungsbuch bei der Casse zurückbehalten und in demselben, 
daß solches geschehen, mit Beisetzung des Datums angemerkt. 
§ 13. Sollte einem Einleger sein Einlage= und OQuittungsbuch abhanden kommen, 
so hat er dieß, nachdem er den Verlust bemerkt, an einem, und, wo möglich, am nächsten 
Erpeditionstage während der bestimmten Erpeditionsstunden dem Cassirer anzuzeigen, welcher 
die Deputation davon in Kenntniß setzt. 
Diese wird sodann, insofern nicht etwa inzwischen die Zurückzahlung erfolgt ist, gegen 
Erlegung der dadurch erwachsenden Kosten, den Verlust, unter Bemerkung der Nummer des 
Buchs und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in der Leipziger Zeitung und im 
hiesigen Wochenblatte bekannt machen und dabei den unbekannten etwaigen Inhaber des 
Buchs auffordern, wenn er Ansprüche auf dieses zu haben glaubt, sich damit, bei deren Ver- 
luste, binnen drei Monaten bei dem Cassirer zu melden, auch während dieser Frist Capital 
und Zinsen nicht auszahlen lassen. 
Wird innerhalb vieser Frist das Buch durch einen Andern als den, welcher den Verlust 
angezeigt hat, bei dem Cassirer producirt, so wird die Sache zur Erörterung und Entscheid- 
ung an das hiesige Stadtgericht abgegeben. 
Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeigende, nach Ablauf jener drei Monate, wenn 
er zuvor bei der bemerkten Justizbehörde, oder auf deren Requisition bei seiner Gerichtsbehörde, 
sein Eigenthum an dem Buche und dessen Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung oder ein 
neues Buch. 
Das alte Buch wird für ungültig erklärt und dieß mit Angabe der Nummer und des 
Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, durch die erwähnten öffentlichen Blätter bekannt 
gemacht. 
2c. 2c. 
§# 21. Gegen die in gegenwärtiger Sparcassenordnung begründeten Androhungen und 
Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
##22. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder nebst Zinsen können, außer dem in 
§* 13 bemerkten Falle, nicht verkümmert werden. Jedoch kann die Hülfsvollstreckung in die 
bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage= und Quittungsbücher nicht gehindert 
werden. 
 
	        
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