Verfahren
bei verloren ge-
gangenen Ein—
lage- und
Quittungs-
büchern.
Verlust der
Wiedereinsetz=
ung in den
vorigen Stand.
Verkümmerung
und Hülfs-
vollstreckung.
(ats8#)
Jeder Einleger hat daher das ihm ausgehändigte Einlage= und Ouittungsbuch auf das
Sorgfältigste aufzubewahren und sich den ihm durch dessen Verlust oder Mißbrauch durch
einen Andern entstehenden Nachtheil selbst beizumessen.
Bei gänzlicher Rückzahlung des Capitals, womit zugleich die Zinsberichtigung verbunden
wird, wird das Einlage= und Ouittungsbuch bei der Casse zurückbehalten und in demselben,
daß solches geschehen, mit Beisetzung des Datums angemerkt.
§ 13. Sollte einem Einleger sein Einlage= und OQuittungsbuch abhanden kommen,
so hat er dieß, nachdem er den Verlust bemerkt, an einem, und, wo möglich, am nächsten
Erpeditionstage während der bestimmten Erpeditionsstunden dem Cassirer anzuzeigen, welcher
die Deputation davon in Kenntniß setzt.
Diese wird sodann, insofern nicht etwa inzwischen die Zurückzahlung erfolgt ist, gegen
Erlegung der dadurch erwachsenden Kosten, den Verlust, unter Bemerkung der Nummer des
Buchs und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in der Leipziger Zeitung und im
hiesigen Wochenblatte bekannt machen und dabei den unbekannten etwaigen Inhaber des
Buchs auffordern, wenn er Ansprüche auf dieses zu haben glaubt, sich damit, bei deren Ver-
luste, binnen drei Monaten bei dem Cassirer zu melden, auch während dieser Frist Capital
und Zinsen nicht auszahlen lassen.
Wird innerhalb vieser Frist das Buch durch einen Andern als den, welcher den Verlust
angezeigt hat, bei dem Cassirer producirt, so wird die Sache zur Erörterung und Entscheid-
ung an das hiesige Stadtgericht abgegeben.
Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeigende, nach Ablauf jener drei Monate, wenn
er zuvor bei der bemerkten Justizbehörde, oder auf deren Requisition bei seiner Gerichtsbehörde,
sein Eigenthum an dem Buche und dessen Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung oder ein
neues Buch.
Das alte Buch wird für ungültig erklärt und dieß mit Angabe der Nummer und des
Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, durch die erwähnten öffentlichen Blätter bekannt
gemacht.
2c. 2c.
§# 21. Gegen die in gegenwärtiger Sparcassenordnung begründeten Androhungen und
Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt.
##22. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder nebst Zinsen können, außer dem in
§* 13 bemerkten Falle, nicht verkümmert werden. Jedoch kann die Hülfsvollstreckung in die
bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage= und Quittungsbücher nicht gehindert
werden.