(189 )
68) Verordnung,
Eingangszoll-Zuschläge betreffend;
vom 30sten September 1848.
W, Friedrich August, von GCOTTEs Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
verordnen, in Gemäßheit der mit den Regierungen sämmtlicher übrigen Zollvereinsstaaten
eingegangenen Verabredungen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Von den nachstehend genannten Waaren, welche Lvom 3ten Oectober bis zum
31 sten December dieses Jahres über die Grenzen des Zollvereins eingehen oder während
dieses Zeitraums zum Eingang verzollt werden, sind außer den nach dem Zolltarif für die
Jahre 1846 bis 1848 davon zu entrichtenden Zollsätzen folgende Zuschläge zu erheben:
Zollsatz Zuschlag
nach dem nach dem nach dem nach dem
1 AThlr.= 24 -Fl.- 1 4Thlr.24-Fl.=
fuß. fuß. fuß. fuß.
Thlr. Ngr. Fl. r. Thlr.] Ngr.Fl.Kr
Benennung der Gegenstände.
Tarif-Position.
Maaßstab der
Verzollung
30 b. Seidene Zeug= und Strumpfwaaren, Tü-
cher, (Shawls), Blonden, Spitzen, Pe-
tinet, Flor (Gaze), Posamentier-, Knopf=
macher-, Sticker= und Putzwaaren, Ge-
spinnste und Tressenwaaren aus Me-
tallfäden und Seide, außer Verbindung
mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing
und Stahl; ferner Gold= und Silber=
stoffe (echt und unecht); Bänder, ganz
oder theilweise aus Seide; endlich obige
Waaren aus Floretseide (boume de
soic) oder Seide und FloretseidieCtar. 10 —192 30110|0 –3
30 c. Alle obige Waaren, in welchen außer
Seide und Floretseide auch andere Spinn-
materialien: Wolle oder andere Thier=
haare, Baumwolle, Leinen, einzeln oder
verbunden, enthalten sind, mit Ausschluß
der Gold= und Silberstoffe, sowie der
Bimnder. 1 Cinr. 5——9%%% 4 17130
1848. 41