Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(189 ) 
68) Verordnung, 
Eingangszoll-Zuschläge betreffend; 
vom 30sten September 1848. 
W, Friedrich August, von GCOTTEs Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
verordnen, in Gemäßheit der mit den Regierungen sämmtlicher übrigen Zollvereinsstaaten 
eingegangenen Verabredungen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Von den nachstehend genannten Waaren, welche Lvom 3ten Oectober bis zum 
31 sten December dieses Jahres über die Grenzen des Zollvereins eingehen oder während 
dieses Zeitraums zum Eingang verzollt werden, sind außer den nach dem Zolltarif für die 
Jahre 1846 bis 1848 davon zu entrichtenden Zollsätzen folgende Zuschläge zu erheben: 
  
  
Zollsatz Zuschlag 
nach dem nach dem nach dem nach dem 
1 AThlr.= 24 -Fl.- 1 4Thlr.24-Fl.= 
fuß. fuß. fuß. fuß. 
Thlr. Ngr. Fl. r. Thlr.] Ngr.Fl.Kr 
Benennung der Gegenstände. 
Tarif-Position. 
Maaßstab der 
Verzollung 
  
30 b. Seidene Zeug= und Strumpfwaaren, Tü- 
cher, (Shawls), Blonden, Spitzen, Pe- 
tinet, Flor (Gaze), Posamentier-, Knopf= 
macher-, Sticker= und Putzwaaren, Ge- 
spinnste und Tressenwaaren aus Me- 
tallfäden und Seide, außer Verbindung 
mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing 
und Stahl; ferner Gold= und Silber= 
stoffe (echt und unecht); Bänder, ganz 
oder theilweise aus Seide; endlich obige 
Waaren aus Floretseide (boume de 
soic) oder Seide und FloretseidieCtar. 10 —192 30110|0 –3 
30 c. Alle obige Waaren, in welchen außer 
Seide und Floretseide auch andere Spinn- 
materialien: Wolle oder andere Thier= 
haare, Baumwolle, Leinen, einzeln oder 
verbunden, enthalten sind, mit Ausschluß 
der Gold= und Silberstoffe, sowie der 
Bimnder. 1 Cinr. 5——9%%% 4 17130 
1848. 41 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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