(
190)
Tarif-Position.
Benennung der Gegenstände.
Maaßstab der
Verzollung.
nach dem
14 Thlr.=
fuß.
Zollsatz
nach dem
244 -Fl.=
fuß.
nach dem
1 4Thlr.=
fuß.
Zuschlag
nach dem
241 Fl.=
fuß.
41 b.
41C.
Weißes drei= oder mehrfach gezwirntes
wollenes und Kameelgarn, auch Garn
aus Wolle und Seide; desgleichen alles
gefürbte Garn
Waaren aus Wolle Ceinschließlich anderer
Thierhaare) allein oder in Verbindung
mit anderen nicht seidenen Spinnma-
terialien gefertigt:
1) bedruckte Waaren aller Art; un-
gewalkte Waaren (ganz oder
theilweise aus Kammgarn), wenn
sie gemustert (d. h. faconnirt
gewebt, gestickt oder brochirt) sind;
Umschlagetücher mit angenäheten
gemusterten Kanten; Posamen=
tier-, Knopfmacher= und Stickerei-
waaren außer Verbindung mit
Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing
und Stahl
2) ungewalkte ungemusterte Waaren
Anmerkung 2. Einfaches und doub-
lischem) Kammgarn
lirtes ungefärbtes Wollengarn,
mit Ausschluß von hartem (eng-
1 Ctnr.
1 Ctnr.
1 Ctnur.
1 Ctnr.
Thlr. Ngr.
50
30
15
Fl. Xr.
14
30
30
87
52
521
Thlr. Ngr.
10
10
9 15
Fl.] Kr.
30
16
Hiernach haben sich Unsere Zoll= und Steuerbehörden, sowie Alle, die es angeht, zu achten.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen, auch Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 30sten September 1848.
Friedrich August.
Robert Georgi.
Letzte Absendung: am Zten October 1848.