Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

  
Gesetzund Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
2öles Stück vom Jahre I1848. 
    
69) Gese tz, 
die Entschädigung der im Dienste verletzten Communalgardisten betreffend; 
vom 28sten September 1848. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
finden Uns bewogen, wegen Entschädigung der im Dienste verletzten Communalgardisten 
Bestimmung zu treffen und verordnen demnach, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, 
Folgendes: 
& 1. Jeder Communalgardist, welcher erwiesener Maaßen entweder im Dienste körper- 
liche Verletzung oder in unmittelbarer Folge des Dienstes dauernden Schaden an seiner Ge- 
sundheit erlitten hat, hat Anspruch auf Entschädigung aus der Staatscasse. 
& 2. Diese Entschädigung erstreckt sich auf Vergütung der Cur= und Verpflegungskosten 
und des Erwerbsverlustes, und zwar des letzteren sowohl während der Dauer der Krankheit, 
als auch nach Befinden für die Zukunft. 
§ 3. Auch die Hinterlassenen der im Dienste gebliebenen, oder in Folge im Dienste 
erlittener Verletzungen, oder durch den Dienst unmittelbar herbeigeführter Krankheiten ver- 
storbenen Communalgardisten haben Anspruch auf Unterstützung. 
§ 4. Diese Leistungen sind nach folgenden Grundsätzen zu gewähren: 
1) der Staat hat für die Cur und Verpflegung des Verletzten oder in unmittelbarer 
Folge des Dienstes Erkrankten entweder in einer öffentlichen Anstalt zu sorgen, oder die er- 
weislich aufgewendeten Curkosten zu übertragen und für die Verpflegung eine Entschädigung 
von täglich — 15 Ngr. — zu vergüten. 
2) Ueber die Höhe und Dauer der für den Erwerbsverlust zu gewährenden Entschädig- 
ung ist vom Ministerium des Innern vorbehältlich des Rechtswegs Bestimmung zu treffen, 
nach zuvor von der Ortsobrigkeit, welche sich deshalb mit einem Gerichtsarzte, mit den Com- 
munvertretern und dem Communalgardenausschusse zu vernehmen hat, erfordertem Gutachten. 
3) Der hinterlassenen Wittwe ist, so lange sie unverheirathet bleibt, eine monatliche 
Unterstützung von 6 — 12 Thalern zu verabreichen und für jedes der hinterlassenen Kinder 
1848. 42
	        
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