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Verordnungsblall
Gesch--und
für das Königreich Sachsen,
261½# Stück vom Jahre 1848.
1OO) Bekanntmachung,
den amtlichen Sprachgebrauch betreffend;
vom 24sten October 1848.
D. es angemessen erscheint, bei dem durch das Mandat vom 2 #sten März 1831 (Gesetz-
sammlung Seite 63) und die Bekanntmachung vom 1 #ten September 1835 (Gesetz= und
Verordnungsblatt Seite 460) vorgeschriebenen, sowie dem sonst zeither üblich gewesenen amt-
lichen Sprachgebrauche, eine größere Vereinfachung eintreten zu lassen, so sind mit Allerhöch-
ster Genehmigung nachstehende Bestimmungen hierüber getroffen worden:
1. Die Vorschrift des Mandats vom 21sten März 1831, &§ 3, in Verbindung mit der
Bekanntmachung vom 1 2ten September 1835 unter I., nach welcher den Ministerien, Ober-
und Mittelbehörden das Prädicat „Hoch“ zu ertheilen war, wird aufgehoben und ist den-
selben lediglich die Bezeichnung „Königlich“ beizulegen.
2. Die zeither in amtlichen Zuschriften und Ausfertigungen gebrauchten Anreden und
Aufschriften „Ercellenz“ „Hochgeboren“ „Hoch= und Wohlgeboren“ „Hochwohlgeboren“
„Wohlgeboren“" u. s. w. sind ferner nicht in Anwendung zu bringen.
Es werden demnach diese Bestimmungen hierdurch zur allgemeinen Nachachtung bekannt
gemacht.
Im Uebrigen bewendet es bei den Vorschriften des Mandats vom 21sten März 1831
und der Bekanntmachung vom 1 ##en September 1835.
Dresden, den 2 sten October 1848.
Sämmtliche Ministerien.
D. Braun. D. v. d. Pfordten. Georgi. Oberländer. von Buttlar.
1848. 43