Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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½v2) Verordnung, 
die Rechnungen über die unterm 12ten August dieses Jahres ausgeschriebenen 
außerordentlichen Staatsabgaben betreffend; 
vom 27 sten October 1848. 
Simntliche Ortssteuereinnehmer werden hierdurch in Bezug auf diejenigen Rechnungen, 
welche über die mittelst Verordnung vom 12ten Augufst dieses Jahres (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt dieses Jahres Seite 166) ausgeschriebenen außerordentlichen Staatsabgaben, an 
Einkommensteuer, ingleichen Grund-, Gewerbe= und Personalsteuer, von ihnen abzulegen 
sind, angewiesen, wie folgt: 
— 1. Für die gedachten Rechnungen sind die in den Beilagen ersichtlichen Formulare zum 
— Grunde zu legen. 
2. Diese Rechnungen sind von den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz spätestens 
am 31 sten December, von allen übrigen Orten aber spätestens am 15ten December dieses 
Jahres, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 10 Thlr. — —, zur betreffenden Be- 
zirkssteuereinnahme einzureichen. 
3Z. Für die Vollziehung der mehrgedachten Rechnungen sowie sonst gelten, insoweit 
nicht in den anliegenden Formularen Abweichungen vorgeschrieben sind, die für die Gewerbe- 
und Personalsteuerrechnungen bestehenden Vorschriften; in Ansehung der unter Cap. II. der 
Ausgabe aufzuführenden Schätzungs= und Einnehmergebühren wird jedoch besondere Anord- 
nung nach erfolgter Vereinbarung hierüber mit den versammelten Ständen getroffen werden. 
Dresden, am 27sten October 1848. 
Finanz-Ministerium. 
Georgi. 
Koelz.
	        
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