( 200)
) die Verordnung vom 1 7en Juni 1847 (Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 1847,
Seite 112), betreffend die Herabsetzung des Eingangszolls für Oel in Fässern
(pos. 26, Abth. II.).
Hiernach haben sich Unsere Zoll= und Steuerbehörden, sowie Alle, die es angehr, zu
achten.
Urnkundlich ist von Uns diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beigedruckt worden. ·
Gegeben zu Dresden, am 4ten November 1848.
Friedrich August.
., S Robert Georgi.
AM 74) Verordnung,
das Abhalten von Concertmusiken während der innengedachten Zeiten betreffend;
vom 28sten October 1848.
D. Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts und des Innern haben im Einver-
ständnisse mit den in Evangelicis beauftragten Staatsministein beschlossen und verordnen
hierdurch:
Das in § 2 der Verordnung, die Beobachtung der geschlossenen Zeiten in poli-
zeilicher Hinsicht betreffend, vom 21 sten October 1843, ausgesprochene Verbot des
Abhaltens von Concertmusiken an öffentlichen Orten während der in &8 1 derselben
Verordnung näher bezeichneten geschlossenen Zeiten soll ins künftige auf diejenigen
Zeiten, während welcher nach § 5 besagter Verordnung auch theatralische Vorstellun-
gen nicht Statt finden dürfen, und demnach auf die Charwoche einschließlich des.
Palmsonntags, auf die Bußtage und die Vorabende derselben beschränkt sein.
Die Verordnung vom 21 sten October 1843 wird inseweit, als im Vorstehen=
den etwas anderes verordnet worden, aufgehoben.
"
Dresden, den 2 Ssten October 184 8.
Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts
und des Innern.
D. v. d. Pfordten. Oberländer.
· Eppendorf.