Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

( 201) 
75) Deecret 
wegen Bestätigung eines Nachtrags zu dem Statute des erbländischen ritterschaftli- 
chen Creditvereins; 
vom 1 lten October 1848. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist von den Ministerien der Justiz und des Innern nach— 
stehendem Nachtrage zu dem mittelst Allerhöchsten Decrets vom 13ten Mai 1844 bestätigten 
Statute des erbländischen ritterschaftlichen Ereditvereins die von dem Directorium des letzteren 
nachgesuchte Bestätigung ertheilt und darüber gegenwärtiges 
Decret 
unter Vollziehung durch die Vorstände beider Ministerien ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 lten October 1848. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
D. Braun. Oberländer. 
Demuth. 
Zusatz 
zu dem Statute des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins im Königreiche Sachsen vom 
26sten April 
en Ma 1844, §& 4 bei d. nach den Worten: zur Aufnahme eignen. 
Wenn die Höhe von 1800 und mehr Steuereinheiten, welche zur Beitrittsfähig- 
keit von Bauergütern und anderen ländlichen Besitzungen ohne Rittergut (§ 24) erfor- 
derlich ist, nur dadurch erreicht wird, daß der einwerbende Besitzer mehrere Grungstücke 
zum Pfande darbietet, welche er zusammen besitzt und von einem mitzuverpfändenden Gute 
aus bewirthschaftet, von denen aber jedes sein eigenes besonderes Folium auf den be- 
treffenden Grund= und Hypothekenbüchern hat; so kann der Vereinsvorstand den sta- 
tutenmäßigen Beitritt nach seinem Ermessen gestatten. Bei diesem Ermessen 
hat er das Augenmerk unter andern auf die Zahl der zu verpfändenden Gutskörper 
oder Grundstücke, ihre Ortslage und die Zweckmäßigkeit ihrer vereinten Bewirthschaf- 
tung zu richten. Es ist die Hypothek auf jedes der verschiedenen Grundstücke nach 
Höhe des ganzen Darlehns nebst Renten, Zinsen und Kosten zu verwilligen und einzu- 
tragen. Auch leiden auf jedes derselben § 40, 41 und 42 des Statuts Anwendung. 
Leipzig, am 2 1sten September 184 8. 
Erbländischer ritterschaftlicher Creditverein im Königreiche Sachsen. 
Friedrich Frhr. von Friesen, d. Z. Vorsitzender. 
D. Mothes, Syndicus. 
  
  
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