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75) Deecret
wegen Bestätigung eines Nachtrags zu dem Statute des erbländischen ritterschaftli-
chen Creditvereins;
vom 1 lten October 1848.
Mit Allerhöchster Genehmigung ist von den Ministerien der Justiz und des Innern nach—
stehendem Nachtrage zu dem mittelst Allerhöchsten Decrets vom 13ten Mai 1844 bestätigten
Statute des erbländischen ritterschaftlichen Ereditvereins die von dem Directorium des letzteren
nachgesuchte Bestätigung ertheilt und darüber gegenwärtiges
Decret
unter Vollziehung durch die Vorstände beider Ministerien ausgefertigt worden.
Dresden, den 1 lten October 1848.
Die Ministerien der Justiz und des Innern.
D. Braun. Oberländer.
Demuth.
Zusatz
zu dem Statute des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins im Königreiche Sachsen vom
26sten April
en Ma 1844, §& 4 bei d. nach den Worten: zur Aufnahme eignen.
Wenn die Höhe von 1800 und mehr Steuereinheiten, welche zur Beitrittsfähig-
keit von Bauergütern und anderen ländlichen Besitzungen ohne Rittergut (§ 24) erfor-
derlich ist, nur dadurch erreicht wird, daß der einwerbende Besitzer mehrere Grungstücke
zum Pfande darbietet, welche er zusammen besitzt und von einem mitzuverpfändenden Gute
aus bewirthschaftet, von denen aber jedes sein eigenes besonderes Folium auf den be-
treffenden Grund= und Hypothekenbüchern hat; so kann der Vereinsvorstand den sta-
tutenmäßigen Beitritt nach seinem Ermessen gestatten. Bei diesem Ermessen
hat er das Augenmerk unter andern auf die Zahl der zu verpfändenden Gutskörper
oder Grundstücke, ihre Ortslage und die Zweckmäßigkeit ihrer vereinten Bewirthschaf-
tung zu richten. Es ist die Hypothek auf jedes der verschiedenen Grundstücke nach
Höhe des ganzen Darlehns nebst Renten, Zinsen und Kosten zu verwilligen und einzu-
tragen. Auch leiden auf jedes derselben § 40, 41 und 42 des Statuts Anwendung.
Leipzig, am 2 1sten September 184 8.
Erbländischer ritterschaftlicher Creditverein im Königreiche Sachsen.
Friedrich Frhr. von Friesen, d. Z. Vorsitzender.
D. Mothes, Syndicus.
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