Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Artikel der deutschkatholischen Gemeinde. 
1) Die Grundlage des christlichen Glaubens soll uns einzig und allein die heilige Schrift 
sein, deren Auffassung und Auslegung der von der christlichen Idee durchdrungenen 
und bewegten Vernunft freigegeben ist. 
2) Als allgemeinen Inhalt unserer Glaubenslehren stellen wir folgendes Symbol auf: 
Ich glaube an Gott den Vater, der durch sein allmächtiges Wort die Welt ge- 
schaffen und sie in Weisheit, Gerechtigkeit und Liebe regiert. 
Ich glaube an Jesum Christum unsern Heiland. 
Ich glaube an den heiligen Geist, eine heilige allgemeine christliche Kirche, Ver- 
gebung der Sünden und ein ewiges Leben. Amen. 
3) Wir stellen der Kirche und den Einzelnen die Aufgabe, den Inhalt unserer Glaubens- 
lehren zur lebendigen, dem Zeitbewußtsein entsprechenden Erkenntniß zu bringen. 
4) Wir gestatten aber völlige Gewissensfreiheit, freie Forschung und Auslegung, durch 
keine äußere Autorität beschränkt, verabscheuen vielmehr allen Zwang, alle Heuchelei 
und alle Lüge, daher wir in der Verschiedenheit der Auffassung und Auslegung des 
Inhalts unserer Glaubenslehren keinen Grund zur Absonderung oder Verdammung 
sinden. 
5) Wir erkennen nur zwei Sacramente an: die Taufe und das Abendmahl, ohne jevoch 
die einzelnen Gemeinden in der Beibehaltung christlicher Gebräuche beschränken zu wollen. 
6) Die Taufe soll an Kindern mit Vorbehalt der Bestätigung des Glaubensbekenntnisses 
bei erlangter Verstandesreife vollzogen werden. 
7) Das Abendmahl wird von der Gemeinde, wie es von Christus eingesetzt worden ist, 
unter beiden Gestalten empfangen. 
8) Wir erkennen die Ehe für eine heilig zu haltende Einrichtung an, und behalten die 
kirchliche Einsegnung derselben bei, auch erkennen wir keine andern Bedingungen und 
Beschränkungen derselben an, als die von den Staatsgesetzen gegebenen. 
9) Wir glauben und bekennen, daß es die erste Pflicht des Christen sei, den Glauben durch 
Werke christlicher Liebe zu bethätigen.
	        
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