Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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§21. Weährend des Kriegszustandes findet eine Entlassung aus dem § 5b. des Ge- 
setzes angegebenen Grunde weder bei der activen Armee, noch bei der Kriegs= und Dienst- 
reseroe Statt. Im Frieden kann selbige nur bei der ersten Abtheilung der activen Armee 
eintreten. Mannschaften dieser Abtheilung, deren Familien in die § 5b. des Gesetzes be- 
zeichnete Lage kommen, sind in die zweite Abtheilung zu versetzen. 
§ 22. Alle den vorstehend enthaltenen Bestimmungen entgegenstehenden Vorschriften 
des Gesetzes vom 1sten August 1846 werden hiermit aufgehoben. 
Unser Ministerium des Kriegs ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe vollzogen und Unser Königliches Siegel vordrucken 
lassen. · 
GegebenzuDresden,denRenNovember1848. 
Friedrich August. 
.O Carl Friedrich August Treusch von Buttlar. 
  
  
M s81) Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes, die Abänderungen einiger Bestimmungen des 
Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht vom Isten August 1846 
betreffend:; 
vom Oten November 1848. 
Mu Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung des vorstehend bezeichneten Gesetzes 
vom heutigen Tage Folgendes verordnet: 
§ 1. Nach §# 2 des Gesetzes bedarf es der Bestimmung des Loosziehungstages weiter 
nicht, die Amtshauptleute haben daher, nachdem ihnen die ernannten Militärcommissarien 
und Militärärzte bekannt gemacht worden, das Aushebungsgeschäft einzuleiten und die Aus- 
hebungstage festzusetzen und bekannt zu machen. 
65.2. Es ist dabei darauf Bedacht zu nehmen, daß das Aushebungsgeschäft mit dem 
Anfange des Monats December beginnen kann. 
§ 3. An dasselbe schließt sich an jedem Aushebungsorte die anderweite Gestellung und 
Untersuchung der Dienstreferoemannschaften (§ 17 des Gesetzes) an und es sind die dazu be- 
stimmten Tage gleichzeitig mit den Aushebungstagen öffentlich bekannt zu machen.
	        
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