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AS 82) Verordnung
zur Beseitigung eines über die Ausführung des Gesetzes B. vom 28sten
Januar 1835 entstandenen Zweifels;
vom 6ten November 1848.
E— ist Zweifel darüber entstanden, ob einem Angeschuldigten gegen die Anlegung und die
Fortdauer der Untersuchungshaft nach § 4, 30 und 38, Nr. 9 des Gesetzes, die höheren
Justizbehörden 2c. betreffend, vom 2 Ssten Januar 1835, das Rechtsmittel ver Appellation
zustehe.
Da nun die Anlegung und die Fortdauer der Untersuchungshaft, insofern sie auf dem
Ausspruche beruht, daß gegen den Angeschuldigten erheblicher Verdacht eines mit verhältniß-
mäßig schwerer Strafe bedrohten Verbrechens vorliege, eine richterliche Entschließung enthält,
so hat das Justizministerium den gedachten Zweifel dahin entschieden:
daß gegen eine solche Entschließung allerdings eine Appellation, nicht nur an das
betreffende Bezirksappellationsgericht, sondern auch, insoweit nicht durch die Verord-
nung vom 7ten Mai 1839, die Unzulässigkeit der Appellationen gegen das Ver-
fahren in minder wichtigen Criminalsachen an das Oberappellationsgericht betreffend,
eine Beschränkung begründet wird, an das Oberappellationsgericht statthaft sei.
Diese Entscheidung wird auf den Grund der im § 43 des gedachten Gesetzes ertheilten
Ermächtigung mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch zur Nachachtung für künftige Fälle
bekannt gemacht.
Dresden, den 6ten November 184 8.
Ministerium der Justiz.
D. Braun.
Manitius.
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Letzte Absendung: am 14ten November 1848.