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für das Königreich Sachsen,
D9'#es Stück vom Jahre 1848.
.M 83) Provisorisches Gesetz
wegen einiger Abänderungen der Verfassungsurkunde vom Aten September 1831;
vom 15ten November 1848.
Wn, Friedrich August, von GOTTE Gnaden König
von Sachsen rc. 2c. 2c.
haben mit den getreuen Ständen die nachbemerkten, durch das neue Wahlgesetz nöthig wor-
denen und sonst zweckmäßig erschienenen Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4Aten
September 183 1 vereinbart:
I.
Die §§ 63 bis mit 76 werden aufgehoben und es treten folgende Paragraphen an de-
ren Stelle:
63.
Mitglieder der ersten Kammer.
Die erste Kammer besteht außer den volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses, deren
jedesmaliges Erscheinen von ihrem Willen abhängt, aus Funfig Abgeordneten, welche aus
den § 64 gedachten Wahlbezirken dergestalt gewählt werden, daß je drei zusammengeschlagene
Bezirke zwei Abgeordnete zu wählen haben.
64.
Mitglieder der zweiten Kammer.
Die zweite Kammer besteht aus Fünf und Siebenzig Abgeordneten, Behufs deren Wahl
das Königreich Sachsen in eben so viel Wahlbezirke getheilt wird, von welchen jeder einen
Abgeordneten zu ernennen hat.
65.
Stimmberechtigung bei der Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer.
Stimmberechtigt bei der Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer ist, ohne Unter-
schied der Religion und des Glaubensbekenntnisses, jeder männliche volljährige und selbststän-
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