Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(.222 ) 
74. 
Wenn ein Kammermitglied wegen eines nach § 66 unter e. zu beurtheilenden Vergehens 
in Untersuchung sich befindet, so kann demselben der Sitz in der Kammer bis nach erfolgter 
definitiver Freisprechung Seiten der betreffenden Kammer verweigert werden. 
8 75. 
Präsidenten der Kammern und deren Stellvertreter. 
Jede Kammer wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten und zwei Stellvertreter für den- 
selben. Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit. Sollte bei dreimaliger Ab- 
stimmung eine solche nicht erreicht werden, so entscheidet bei der letzten Abstimmung die rela- 
tive Stimmenmehrheit. 
Ueber die amtliche Stellung und Geschäftsführung der Präsidenten und ihrer Stellver- 
treter, sowie über die Protocollführung und Leitung der Canzleigeschäfte enthält die Land- 
tagsordnung die näheren Bestimmungen. 
II. 
&# 8. bleiben die Worte weg: „mit Ausnahme der § 64 in Rücksicht der Herrschafts- 
besitzer bemerkten Fälle." 
F III. 
690. beschränkt sich auf den Satz: 
„Der König kann einen an die Kammern gerichteten Gesetzvorschlag noch während 
der ständischen Discussion darüber zurücknehmen.“ 
SIV. 
8 lI. erhält folgende Fassung: 
„Wenn die Kammern über die Annahme eines Gesetzvorschlags getheilter Meinung 
sind, so tritt das § 131 vorgeschriebene Verfahren ein." 
und 
s# 92. kommt in Wegfall. 
S V. 
8 101. fallen die Worte aus: 
„zum Zwecke einer Vereinigung.“ 
§ VI. 
# 103. schließt mit den Worten: 
eine außerordentliche Ständeversammlung einberufen wird." 
§# VII. 
m 107. und 118. ist statt „der zweiten Kammer" zu setzen: 
„der Kammern.“
	        
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