(.222 )
74.
Wenn ein Kammermitglied wegen eines nach § 66 unter e. zu beurtheilenden Vergehens
in Untersuchung sich befindet, so kann demselben der Sitz in der Kammer bis nach erfolgter
definitiver Freisprechung Seiten der betreffenden Kammer verweigert werden.
8 75.
Präsidenten der Kammern und deren Stellvertreter.
Jede Kammer wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten und zwei Stellvertreter für den-
selben. Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit. Sollte bei dreimaliger Ab-
stimmung eine solche nicht erreicht werden, so entscheidet bei der letzten Abstimmung die rela-
tive Stimmenmehrheit.
Ueber die amtliche Stellung und Geschäftsführung der Präsidenten und ihrer Stellver-
treter, sowie über die Protocollführung und Leitung der Canzleigeschäfte enthält die Land-
tagsordnung die näheren Bestimmungen.
II.
8. bleiben die Worte weg: „mit Ausnahme der § 64 in Rücksicht der Herrschafts-
besitzer bemerkten Fälle."
F III.
690. beschränkt sich auf den Satz:
„Der König kann einen an die Kammern gerichteten Gesetzvorschlag noch während
der ständischen Discussion darüber zurücknehmen.“
SIV.
8 lI. erhält folgende Fassung:
„Wenn die Kammern über die Annahme eines Gesetzvorschlags getheilter Meinung
sind, so tritt das § 131 vorgeschriebene Verfahren ein."
und
s# 92. kommt in Wegfall.
S V.
8 101. fallen die Worte aus:
„zum Zwecke einer Vereinigung.“
§ VI.
# 103. schließt mit den Worten:
eine außerordentliche Ständeversammlung einberufen wird."
§# VII.
m 107. und 118. ist statt „der zweiten Kammer" zu setzen:
„der Kammern.“