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8 XIV.
8 132. ist nach den Worten: „vereinigt haben“ einzuschalten:
„oder über welche nach § 131 Beschluß gefaßt worden ist.“
8XV.
143. sind die Worte: „Auflösung der zweiten Kammer“ zu vertauschen mit denen:
„Auflösung der Kammern.“
Zu dessen Urkunde haben Wir das gegenwärtige Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser
Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 1 5ten November 1848.
Friedrich August.
Martin Oberländer.
Die nach 9§ II, V, VI, VII, VIII, X, XI, XIV und XV des vorstehenden Gesetzes abgeänder-
ten §§ 81, 101, 103, 107, 109, 118, 120, 128, 132 und 143 der Verfassungsurkunde lauten nun
folgendergestalt:
* 81.
4) Persönliche Ausübung der ständischen Function.
In beiden Kammern können die Mitglieder derselben nur personlich erscheinen und dürfen
Niemanden beauftragen, in ihrem Namen zu stimmen. Die Abgeordneten haben eine Instruction
von ihren Committenten nicht anzunehmen, sondern nur ihrer eigenen Ueberzeugung zu folgen.
Uebrigens bleibt jedem Mitgliede überlassen, die an selbiges für die Ständeversammlung ge-
langenden besondern Anliegen weiter zu befördern und nach Befinden zu bevorworten.
§ 10.
Verfahren, wenn die Kammern über die Bewilligung getheilt sind.
Sind die beiden Kammern bei der Abstimmung über die Bewilligung getheilt, so tritt das
5 131 vorgeschriebene Verfahren ein.
103.
Verfahren, wenn über die Bewilligung eine Vereinigung mit den Ständen nicht erfolgt.
Die von den Ständen nach § 100 an die Regierung gelangenden Anträge und die Gründe,
auf welchen sie beruhen, werden auf das reiflichste erwogen, auch, soweit es nur immer mit dem
Staatswohle vereinbar ist, jederzeit berücksichtigt werden.
In dem Falle aber, daß sie unannehmbar befunden würden, die Stände hingegen, auf des-
halb ihnen geschehene Eröffnung und anderweite Berathung, die Bewilligung in der verlangten
Maaße wiederholt ablehnen wollten, läßt der König die Auflagen für den Staatsbedarf, insofern sie