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nicht ausdrücklich nur für einen vorübergehenden bereits erreichten Zweck bestimmt sind, nach Ablauf
der Bewilligungszeit durch die oberste Staatsbehörde, mittelst einer in die Gesetzsammlung aufzuneh-
menden Verordnung, noch auf ein Jahr ausschreiben und forterheben. In dem zu erlassenden Aus-
schreiben wird der besondern Natur desselben gedacht und Beziehung auf diesen Paragraph der Ver-
fassungsurkunde genommen. Ein solches verlängertes Ausschreiben kann jedoch nur auf ein Jahr
erlassen werden, weshalb der König längstens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist eine außerordent-
liche Ständeversammlung einberufen wird.
6 107.
Staatsschuldencasse.
Zu Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden besteht eine besondere Staatsschuldencasse,
welche unter die Verwaltung der Stände gestellt ist.
Diese Verwaltung wird durch einen ständischen Ausschuß mit Hülfe der von ihm ernannten
und vom HKönige bestätigten Beamten geführt. Er hat auch bei erfolgender Auflösung der Kammern
seine Geschäfte bis zu Eröffnung der neuen Ständeversammlung und erfolgter Wahl eines neuen
Ausschusses fortzusetzen.
Der Regierung steht vermöge des Oberaufsichtsrechts frei, von dem Zustande der Casse zu
jeder Zeit Einsicht zu nehmen.
Die Jahresrechnungen über dieselbe werden von der obersten Rechnungsbehörde geprüft, und
bei jedem ordentlichen Landtage (§ 115) den Ständen zur Erinnerung und Justification vorgelegt.
Nach erfolgter Justification wird das Resultat der Rechnungen im Namen der Stände durch den
Druck bekannt gemacht.
8 109.
11) Petitionsrecht der Stände.
Die Stände haben das Recht, in Bezug auf alle zu ihrem Wirkungskreise gehörige Gegen—
stände dem Könige ihre gemeinsamen Wuünsche und Anträge in der geeigneten Form vorzulegen.
Hierzu gehören auch Anträge auf Abstellung wahrgenommener Gebrechen in der Landesver-
waltung oder Rechtspflege.
Eben so ist jedes einzelne Mitglied der Stände befugt, seine auf dergleichen Gegenstände sich
beziehenden Wünsche und Anträge in seiner Kammer vorzubringen. Diese entscheidet, ob und auf
welche Weise selbige in nähere Erwägung gezogen werden sollen. Nimmt sie sich in Folge der
geschehenen Erörterung der Sache an, so hat sie den Beitritt der andern Kammer zu veranlassen,
indem selbige nur in Uebereinstimmung beider Kammern und in deren Ermangelung nur durch den
nach Stimmenmehrheit der vereinigten Kammern (§ 131) gefaßten Beschluß an den König gebracht
werden kann.
8 118.
Verbot eigenmächtiger Versammlungen.
Eigenmächtig dürfen die Kammern weder sich versammeln, noch nach dem Schlusse oder der
Vertagung des Landtags, oder Auflösung der Kammern, versammelt bleiben und berathschlagen.
5120.
Tage= und Reisegelder der Stände.
Die Stände bekommen, insofern sie nicht an dem Orte, wo der Landtag gehalten wird, bestän-
dig wohnen, als Entschädigung für den erforderlichen außerordentlichen Aufwand Tage= und Reise-
gelder, in der in der Landtagsordnung bestimmten Maaße.