Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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8 128. 
Abstimmung und Beschlußfassung derselben. 
Beschlüsse können von der ersten Kammer nur, wenn mindestens die Hälfte, und von der zwei- 
ten nur, wenn mindestens zwei Drittheile der verfassungsmäßigen Zahl der Mitglieder in der Sitzung 
anwesend sind, gefaßt werden. 
Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied, auch der Präsident, eine Stimme. 
Die Beschlüsse werden, außer den § 152 bestimmten Fällen, nach absoluter Stimmenmehrheit 
gefaßt. 
Wenn Gleichheit der Stimmen eintritt, so ist die Sache in einer folgenden Sitzung wieder 
zum Vortrage zu bringen. Würde auch in dieser Sitzung eine Stimmenmehrheit nicht erlangt, so 
giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 
Ist der Gegenstand der Berathung ein solcher, wo blos ein Gutachten der Stände zu eröffnen. 
ist, so kann letzterem auf Verlangen jede abweichende Meinung beigefügt werden. 
8 132. 
Gemeinschaftliche ständische Schriften. 
Die Anträge und Beschlüsse, über welche beide Kammern sich vereinigt haben, oder über 
welche nach § 131 Beschluß gefaßt worden ist, werden in eine gemeinschaftliche ständische Schrift 
zusammengefaßt, welche, von den Vorständen beider Kammern im Namen der Ständeversammlung 
unterzeichnet, bei der obersten Staatsbehörde eingereicht wird. 
143. 
Dessen Organisation. 
Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, welcher von dem Könige aus den ersten 
Vorständen der höheren Gerichte ernannt wird, und aus zwölf Nichtern, wovon der Konig sechs aus 
den Mitgliedern jener Gerichte, und jede Kammer drei, nebst zwei Stellvertretern, außerhalb der Mitte 
der Ständeversammlung, wählt. Unter den von den Ständen gewählten Mitgliedern müssen minde- 
stens zwei Rechtsgelehrte sein, welche auch, mit Vorbehalt der Eimvilligung des Königs, aus den 
Staatsdienern gewählt werden konnen. 
Die Stelle des Präsidenten vertritt im Verhinderungsfalle der erste der vom Könige bestellten. 
Nichter. 
Die Ernennung der Mitglieder er olgt für die Periode von cinem ordentlichen Landtage zum 
andern, und zwar jederzeit am Schlusse desselben. Im Falle einer Vertagung des Landtags oder der 
Auflösung der Kammern bleibt der am Schlusse des vorigen ordentlichen Landtags bestellte Gerichts- 
hof bis wieder zum Schlusse der nächsten Ständeversammlung fortbestehen. 
 
	        
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