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.M 84) Provisorisches Gesetz,
die Wahlen der Landtagsabgeordneten betreffend;
vom 15ten November 1848.
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
haben mit Zustimmung der getreuen Stände wegen der Wahlen der Landtagsabgeordneten
die nachstehenden Bestimmungen getroffen:
1. Für die Landtagswahlen wird das Königreich Sachsen in Fünf und Siebenzig Wahlbezirke
Bezirke von möglichst gleicher Einwohnerzahl mit Rücksicht auf die geographische Lage der
Ortschaften eingetheilt.
§s2. Jeder dieser Bezirke wählt einen Abgeordneten für die zweite Kammer; drei zu= Fortsetzung.
sammengeschlagene Bezirke wählen zwei Abgeordnete für die erste Kammer.
8 3. Die Stimmberechtigung und Wählbarkeit ist verschieden für die Wahlen zur Verschiedenheit der Stimm-
„ „ berechtigung und Wählbarkeit
ersten und für die zur zweiten Kammer. hinsichtlich der Wahlen für
beide Kammern.
§ 4. Bei der Wahl der Abgeordneten für die zweite Kammer ist stimmberechtigt, ohne Stimmberechtigung bei den
Unterschied der Religion und des Glaubensbekenntnisses, jeder männliche volljährige und ab Wudsrnen
selbstständige Staatsangehörige, und zwar innerhalb derjenigen Gemeinde des Königreichs
Sachsen, in welcher er seinen wesentlichen Wohnsitz hat, insofern ihm nicht einer der § 5
angegebenen Ausschließungsgründe entgegensteht.
Im Sinne dieses Gesetzes sind selbstständig in Städten Bürger und Schutzverwandte, auf
dem Lande Angesessene und Hausgenossen, und sämmtliche der Armee Angehörigen.
Die der Armee Angehörigen üben ihr Stimmrecht in den Gemeinden ihres Aufenthalts-
orts aus.
Die nach § 20 unter 4 und 5 der Landgemeindeordnung einem Gemeindebezirke an sich
nicht angehbrigen Ritter= oder andern zur Gemeinde in gleichem Verhältnisse stehenden Güter
werden in Bezug auf die Wahlberechtigung ihrer Bewohner ein für allemal derjenigen Land-
gemeinde oder einer der Landgemeinden zugetheilt, deren Heimathsbezirk sie angehören.
§ 5. Auzgeschlossen von der Stimmberechtigung sind: Hindernisse der Stimmberech-
a) diejenigen, welche unter Curatel stehen, tigung.
b) Almosenempfänger,
c) diejenigen, zu deren Vermögen ein Schuldenwesen entstanden ist, es mag dasselbe
zum förmlichen Concurs gediehen, oder der Weg der außergerichtlichen Erledigung eingeschla-
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