Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

Wählbarkeit zum Abgeordne— 
ten in die zweite Kammer. 
Stimmberechtigung für die 
Wahlen zur ersten Kammer. 
Wöhlbarkeit zum Abgeordne- 
ten in die erste Kammer. 
Anordnungzur Veranstaltung 
der Landtagswahlen. 
Aufforderung zur Anmeldung 
der Stimmberechtigten. 
Annahme der Anmeldungen. 
Verzeichnisse der Angemel- 
deten. 
Stimmzettel. 
Wahlabtheilungen. 
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gen worden sein, so lange nicht ihre Gläubiger vollständige Befriedigung erhalten zu haben 
erklären, 
d) alle von öffentlichen Aemtern entsetzte und von der juristischen Praris removirte 
Personen, ingleichen die suspendirten, so lange die Suspension dauert, 
e) diejenigen, welche wegen solcher Vergehen, die nach allgemeinen Begriffen für ent- 
ehrend zu achten, vor Gericht gestanden haben und schuldig befunden worden sind. 
§ 6. Zu Abgeordneten in die zweite Kammer wählbar sind ohne Unterschied der Reli- 
gion und des Glaubensbekenntnisses alle männliche Staatsangehörige des Königreichs Sachsen, 
a) welchen einer der § 5 gedachten Ausschließungsgründe nicht entgegensteht, 
b) welche nicht im ausländischen activen Dienste stehen, und 
) ein Alter von Dreißig Jahren haben. 
§ 7. Zur Stimmberechtigung bei den Wahlen für die erste Kammer hat zu den Er- 
fordernissen §§ 4 und 5 noch hinzuzutreten, daß der Wählende in hiesigen Landen mit 
Grundbesitz ansässig sei. 
& . Waäihlbar als Abgeordnete in die erste Kammer sind diejenigen § 6 Bezeichneten, 
welche wenigstens 10 Thaler jährlich an ordentlichen directen Steuern entrichten. 
9. Die Veranstaltung von Landtagswahlen wird durch eine Königliche Verordnung 
verfligt. 
# 10. Sofort nach erfolgter Publication einer solchen Verordnung haben die Gemeinde- 
obrigkeiten, ohne weitere Veranlassung dazu zu erwarten, mittelst öffentlichen Anschlags eine 
Aufforderung zu erlassen, der zufolge diejenigen Stimmberechtigten aus der Gemeinde, welche 
an der Wahl Theil nehmen wollen, binnen einer Frist von acht Tagen sich anzumelden und 
über ihre Stimmberechtigung auszuweisen haben. 
§11. Zur Annahme dieser Anmeldungen und zur Aushändigung der Stimmzettel 
hat die Gemeindeobrigkeit für die einzelnen Ortschaften den Gemeinderath zu beauftragen. 
S 12. Die angemeldeten Stimmberechtigten werden, und zwar für die Abstimmung 
zu den Wahlen in die erste und in die zweite Kammer gesondert, in ein deshalb anzulegendes 
Verzeichniß eingetragen. Wer binnen der gesetzten Frist sich nicht anmeldet, kann für dieß- 
mal die Ausübung seines Stimmrechts nicht in Anspruch nehmen. 
§ 13. Die Eingetragenen erhalten bei ihrer Anmeldung in geeigneter Weise beglau- 
bigte Stimmzettel, und zwar besondere für die Wahlen zur ersten und zur zweiten Kammer. 
§# 14. Jeder Wahlbezirk (§ 1) zerfällt in einzelne Wahlabtheilungen: so daß größere 
Gemeinden eine eigene Wahlabtheilung bilden können, kleinere dagegen zu einer gemeinschaft- 
lichen verbunden, oder mit benachbarten größern vereinigt werden.
	        
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