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15. Für jede Wahlabtheilung (§J 14) wird der Ort ein für allemal bestimmt, an Wahlaueschüsse für die
welchem der mit der Leitung des Wahlgeschäfts beauftragte Wahlausschuß seinen Sitz hat. heilungen.
16. Dieser Ausschuß wird, wenn der Sitz desselben eine Stadt ist, in welcher die Zusammenseung der Wahl-
allgemeine Städteordnung besteht, nach Vorschrift von § 131 dieses Gesetzes gebildet, un- e
ter Zuziehung eines zum Registriren gesetzlich befähigten Protocollanten.
& 17. Ist der Sitz des Ausschusses ein Ort, wo die Städteordnung nicht in An- Fortsetzung.
wendung ist, so besteht derselbe aus einem obrigkeitlichen Beamten der betreffenden Abthei-
lung, der das Protocoll führt und daher zum Registriren gesetzlich befähigt sein muß, aus
vier Mitgliedern von Gemeinderäthen der Abtheilung und einigen Stimmberechtigten des Orts.
8 18. Einer der Abtheilungsausschüsse des Bezirks wird zum Bezirkswahlausschusse Bezirkswahlausschüsse.
bestimmt, unter Leitung eines für die jedesmalige Wahl zu bestellenden Regierungscommis-
sars, welcher auch für die Bestellung der § 17 gedachten Abtheilungsausschüsse zu sorgen hat.
8 19. Nach Ablauf der 8 10 gedachten Frist und längstens binnen 14 Tagen vom Einreichung der Verzeichnisse
Tage der Publication der Königlichen Verordnung (§ 9) an, sind die nach § 12 angeleg- n den Wahlausschuß.
ten Verzeichnisse an den Wahlausschuß der Abtheilung einzusenden.
8 20. Letzterer macht hierauf den Tag oder die Tage und den Ort bekannt, an wel= Anberaumung des Abstimm—
chem und wo die Stimmzettel von den Stimmberechtigten der Abtheilung bei ihm abzuge— ungs-Termins
ben sind.
# 21. Die Abgabe der Stimmzettel kann von den Wählern nur in Person bewirkt Persönliches Erscheinen der
werden. Abstimmenden.
8 22. Nach Ablauf der für Abgabe der Stimmzettel bestimmten Zeit dürfen keine Innehalten des Abstimm-
Stimmzettel weiter angenommen werden. ungs-Termins.
§ 23. Die Stimmenden können, ohne an die Wählbaren ihrer Abtheilung oder ihres uUnbeschränkte Wahl aus allen
Bezirks gebund : all ,, , , Wählbaren des Landes.
zt gebunden zu sein, unter allen nach § 6 und 8 zum Eintritte in die betreffende
Kammer befähigten Staatsangehörigen frei wählen.
& 24. In jedem Stimnzettel ist die vorzuschlagende Person nach Namen, Wohnort, s der
Stand und Gewerbe genügend zu bezeichnen. Insoweit Stimmzettel über die Person eines
Vorgeschlagenen Zweifel lassen, bleiben dieselben unberücksichtigt.
6 25. Den Stimmenden ist freigestellt, den Eintrag auf dem Stimmzettel nach ihrer Muesüslung ec
mündlichen Angabe durch den Protocollanten bewirken zu lassen, es ist aber dann der Wahl- ·
zettel noch durch die Unterschrift eines Mitgliedes des Wahlausschusses zu beglaubigen.
8 26. Zweifel über die Stimmberechtigung, welche bei der Anmeldung nicht haben Erledigung von 3weifeln über
» , — , , die Stimmberechtigung.
erledigt werden können, oder welche noch bei dem Wahlausschusse sich erheben, sind von die—
sem nach Stimmenmehrheit, und zwar für den eben vorliegenden Fall, ohne weitere Beru—
fung, zu entscheiden.
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