Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Freiheit der Wahl. §#27. Der Wahlausschuß hat nur auf die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften 
und Formen zu sehen, jedes Einflusses auf die Wahlen selbst aber, welche aus der freien 
Ueberzeugung der Wählenden hervorgehen sollen, sich zu enthalten, namentlich darf sich der- 
selbe weder durch Empfehlung oder Vorschläge, noch auf sonst eine Weise erlauben, die 
Wahlfreiheit der Abstimmenden zu beschränken, oder auf die Wahl einzuwirken. 
Fortsetzung. § 28. Wer auf die Wahl durch Geschenke, Drohungen oder Versprechungen von Pri- 
vatvortheilen einzuwirken suchen sollte, verliert für immer das Recht beziehendlich zu wählen 
und gewählt zu werden; öffentliche Beamte, welche sich solches würden zu Schulden kommen 
lassen, werden mit Dienstentsetzung bestraft. 
Eintragung der Stimmenden x□ ***# . , ,, , 
in das Protocoll und Uun- 9 29. Jeder Stimmende hat bei Abgabe seines Stimmzettels seinen Namen in das 
gelöbniß derselben. deshalb zu eröffnende Protocoll einzutragen, oder von dem Protocollanten eintragen zu 
lassen. 
Auszählung der Stimmen. § 30. Nach Ablauf des zur Abstimmung bestimmten Termins erfolgt bei dem Wahl- 
ausschusse die Auszählung der Stimmen. Hierüber ist ein von den Mitgliedern des Aus- 
schusses mit zu zeichnendes Protocoll aufzunehmen, welches alle diejenigen zu benennen hat, 
auf welche Stimmen — insoweit sie nach §§# 21, 22 und 24 zu berücksichtigen — gefal- 
len sind, mit genauer Angabe der Zahl der für jeden derselben ausfallenden Stimmen. 
Sonderung der Wahlproto- " „ 
c/ie keen der Wahlen zur § 31. Die Protocolle §§ 29 und 30 sind für jede der Wahlen zur ersten und zur 
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ersten und zur zwei zweiten Kammer gesondert zu halten. 
z.seige d, rien van *#32. Die Wahlprotocolle nebst den gehaltenen Acten sind binnen drei Tagen an den 
Feststellung des Ergebnisses Bezirkswahlausschuß (§ 18) abzugeben, bei welchem, was die Wahlen zur zweiten Kammer 
bei demselben. betrifft, nach Eingang der Protocolle aller Abtheilungen, aus denselben das Hauptergebniß 
der Abstimmung des Bezirks ermittelt und festgestellt wird. 
Eutscheiung hure Stim- §33. Zum Abgeordneten ist derjenige für gewählt zu achten, auf welchen die meisten 
Stimmen gefallen sind. 
Entscheidung durchs Loos bei §# 34. Bei etwa eintretender Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches für Ab- 
Stimmengleichheit. "„ ,, , 
wesende von einem Mitgliede des Wahlausschusses gezogen wird. 
Anzeige at h an die 8 35. Das Ergebniß wird in das über die Verhandlung aufzunehmende Protocoll nie— 
« dergelegt, welches von dem Regierungscommissar und den Mitgliedern des Wahlausschusses 
zu zeichnen und mit Beifügung der Acten der Regierungsbehörde zur weitern Mittheilung an 
die zweite Kammer einzusenden ist. · 
Feeiheit bhschtlich ber An- §36. Die Annahme der Wahl zum Abgeordneten beruht in der freien Entschließung 
des Gewählten; die einmal angenommene Wahl kann nur aus erheblichen Gründen und mit 
Genehmigung der betreffenden Kammer abgelehnt werden.
	        
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