Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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§# XIV. Zu § 40: In dem Falle, wo es nach § X. gegenwärtiger Verordnung des 
Aufschreibens zweier Namen bedarf, sind diejenigen beiden Personen für gewählt zu achten, 
welche die meisten Stimmen erhalten haben; es bedarf daher auch nicht der Loosziehung 
& 34 des Gesetzes), wenn nicht die Mehrheit der Stimmen in gleicher Zahl auf mehr als 
zwei Personen gefallen ist. 
& XV. Zu § 41: Auf den Stimmzetteln ist auch zu bemerken, ob das Aufschreiben 
eines oder zweier Namen erforderlich sei. 
& XVI. Auf Beobachtung der Oeffentlichkeit bei den Geschäften des Wahlverfahrens, 
namentlich auch hinsichtlich der Stimmenauszählung, ist thunlichst Bedacht zu nehmen. 
& XVII. Gebühren für die bei dem Wahlgeschäfte vorkommenden Besorgungen können 
nicht beansprucht werden; es wird nur der Ersatz der Statt gefundenen Verläge gewährt. 
In dieser Beziehung sind Schreibelöhne, so weit deren bei Vermeidung aller nicht un- 
umgänglich nöthigen Abschriften — namentlich der Verzeichnisse § 12 und der Wahlproto- 
colle — erwachsen können, mit —= 2 Ngr. 5 pf. für den Bogen in Ansatz zu bringen; 
Auslbsung bei auswärtigen Erpeditionen aber und die Vergütung der Kosten des Fortkom- 
mens ist nach folgenden Sätzen zu berechnen: 
1) den Regierungscommissaren bei Wahloerrichtungen außerhalb ihres Wohnorts 
2 Thlr. — — tägliche Auslösung und überdieß — 20 Mgr. — bei Erpeditionen Über 
Nacht:; 
den bei den Wahlausschüssen nach § 17 des Gesetzes betheiligten obrigkeitlichen Be- 
amten die Auslösung mit 1 Thlr. 10 Ngr. — für die Königlichen Beamten und Justitiare, 
sowie für die Patrimonialrichter und mit 1 Thlr. — — für die Actuare, auch überdieß 
— 20 Ngr. — für erstere und — 15 Ngr. — für letztere bei Erpeditionen über Nacht; 
3) für das Fortkommen 2 Thlr. — —, wenn nicht ein höherer Verlag erweislich ge- 
macht wird, wobei jevoch hinsichtlich ver Patrimonialrichter in dem Falle des § 17 die Kosten 
nur nach der Entfernung von der Gerichtsstelle aus zu rechnen sind. 
Von Staatsdienern, die ein Geldäquivalent oder Haferdeputat für Verschaffung ihres 
Fortkommens erhalten, kann besondere Vergütung für das Fortkommen nicht in Anspruch 
genommen werden, wenn nicht die Verrichtung außerhalb des Bezirks fällt, in Bezug auf 
welchen das Aequivalent oder Deputat ausgesetzt ist. 
Die Berechnungen wegen der zu gewährenden Kostenvergütung sind, gehörig belegt, bei 
dem Ministerio des Innern einzureichen. 
Dresden, am 17ten November 1848. 
Ministerium des Innern. 
Oberländer. 
Kuhn.
	        
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