Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(257) 
3837) Verordnung, 
die Ueberlassung von Kirchen zu politischen Versammlungen betreffend; 
vom 15ten November 1848. 
E: sind in neuerer Zeit an einigen Orten politische Versammlungen in Kirchen gehalten 
worden. Die Kirchen sind aber die Wohnstätten des Friedens und der religiösen Erhebung 
des Gemüthes und dürfen nicht zum Felde der politischen Bewegung und Meinungskämpfe 
gemacht werden. 
Aus dieser Erwägung verordnet im Einverständnisse mit den in Evangelicis beauftrag- 
ten Staatsministern und gewiß im Sinne der großen Mehrheit des Sächsischen Volkes das 
unterzeichnete Ministerium, daß fortan der Gebrauch der Kirchen zu politischen Versamm- 
lungen nicht mehr gestattet werden darf, und macht dieß zur Nachachtung durch alle Kirchen- 
inspectionen hiermit bekannt. 
Dresden, am 15ten November 1848. 
Munisterium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
D. v. d. Pfordten. 
Heymann. 
  
AMWF s88) Decret 
wegen Bestätigung der Statuten der Oelhandels-Börse zu Leipzig; 
vom oten October 1848. 
Das Ministerium des Innern hat den ihm vorgelegten Statuten der am 24sten September 
1842 errichteten Oelhandels-Börse zu Leipzig vom 31 sten August 184 8 die nachgesuchte 
Bestätigung dergestalt hiermit ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen auf das Ge- 
naueste nachgegangen werden soll. 
Auch ist zugleich den für diese Oelhandels-Börse zu bestellenden Commissionären rück- 
sichtlich der ihnen nach den Statuten überwiesenen Geschäfte und für den statutenmäßigen 
Umfang derselben die beantragte Eremtion von § 22 der Leipziger Mäcklerordnung bewilligt 
worden.
	        
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