Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(XXIX) 
  
Steuersatz für inländischen, aus Rüben erzeugten Rohzucker .. 
Strafgelder, den Gerichtsherren zeither zukommende, — gehen T auf 
den Staatsfiscus über . 
Strafverfahren bei Preßvergehen, 31 Preßvergehen. 
Syrop, ausländischer, — welcher Eingangszoll von selbigem zu erheben ist 
T. 
Tarif — Zoll= — . Zolltarif. 
Taxe, s. Arzneientare. 
Todtenscheine wegen der im Königreiche Sachsen versterbenden Schwedischen 
und Norwegischen Upterthanen — in welcher Maaße sie auszustellen 
und an welche Behörde sie einzureichen sfind 
Triest, Stadt, — Concession für die dasige Feuerversicherungsgesellschaft zu 
Annahme von Brandversicherungen in hiesigen Landen . 
u. 
Universitätsgericht zu Leipzig, s. Leipzig. 
Untergerichte, s. Gerichtsverfassung. 
Unterstützungen, an im Dienste verunglückte Communalgardisten und deren 
Wittwen und Waisen zu gewährende, — nach welchen Grundsätzen da- 
bei zu verfahren ist . . 
Untersuchungen in Preßfachen — deren Niederschlagung 
— wegen gewisser Verbrechen, welche vor dem 19ten März 1848 begangen 
worden sind, eingeleitete, — deren Niederschlagung 
— — Verbindlichkeit der Gerichte zur Gewährung der darin ewachsenen 
Vertheidigungskosten 
— wegen Vergehungen in Preßsachen und sonst einzuleitende, — Ver- 
pflichtung der Gerichtsbehörden zu amtlicher Einschreitung dabei 
— und Verhaftnehmungen — das den Appellationsgerichten zuge- 
wiesene Befugniß, auch ohne vorgängige Beschwerde deren Einleitung 
anzuordnen, fällt künftig in Ansehung der §& 1 des Gesetzes vom 18ten 
November 1848 angegebenen Verbrechen hinweg. 
Untersuchungshaft — steht dem Angeschuldigten gegen die Anlegung und 
Fortdauer derselben das Rechtsmittel der Appellation zu? 
Untersuchungskosten — werden künftig vom Staatsfiscus übertragen . 
V. 
Verbrechen, vor dem 19ten März 1848 begangene, — welche Kategorie der- 
selben der Amnestie unterworfen worden ist 
— in §# 1 des Gesetzes vom 18ten November 1848 über das Strafoer- 
fahren in Preßsachen erwähnte, — das den Appellationsgerichten nach 
der Verordnung vom 28sten März 1835 zugewiesene Befugniß, 
auch ohne vorgängige Beschwerde die Einleitung von Untersuchungen 
und Verhaftnehmungen anzuordnen, fällt künftig bei selbigen hinweg 
— inwiefern die Appellationsgerichte bei den in § 67 des obgedachten 
Gesetzes erwähnten Verbrechen Vortrag an das Zustizninisierium zu 
erstatten haben . 
  
Tag. 
7 Juli 
23 Nov. 
7 Juli 
3 Jan. 
14 Dec. 
28 Sept. 
23 März 
17 April 
11 Mai 
4 Juni 
27 Dec. 
6 Nov. 
23 Nov. 
17 April 
27 Dec. 
  
Seite. 
144 
300 
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3 fg. 
360 
191 fg. 
21 fg. 
50 fg. 
135 fg. 
139 
361 
218 
300 
50 fg. 
361 
  
Paragraph. 
27 
1—4 
1—3 
1—5
	        
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