Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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melt gewesene außerordentliche Ständeversammlung überhoben hat, vielmehr die im Uebrigen 
von derselben ertheilten Ermächtigungen ausreichende Deckungsmittel darbieten, um bis dahin, 
wo mit der demnächst zusammentretenden ordentlichen Ständeversammlung über das etwa 
weiter Erforderliche berathen werden kann, den fernern Bedarf für außerordentliche Staats- 
zwecke bestreiten zu können. 
6) Nachdem die getreuen Stände in der Schrift vom aten August d. J. ihr Einver- 
ständniß mit der fernern Ausführung der Göltzschthalüberbrückung, mit der Herstellung einer 
Verbindungsbahn für die Bahnhöfe zu Leipzig und mit der Ablehnung einer Zusammen- 
legung der hiesigen Bahnhöfe ausgesprochen haben; so werden Wir, wiewohl in fortwähren- 
dem Hinblick auf die übrigen, an die Staatscasse gegenwärtig gestellten höheren Ansprüche, 
die weitern Vorschritte im Baue der Staatseisenbahnen im Einklange mit den hiernach ge- 
troffenen Vereinbarungen anordnen, haben auch bereits wegen der gewünschten Veröffent- 
lichung der Betriebsergebnisse bei den Staatsbahnen Verfügung treffen lassen. 
7) Wir werden dafür Sorge tragen lassen, daß die in Betreff des neuen Academiege- 
bäudes zu Tharandt von den getreuen Ständen in der Schrift vom 26sten October d. J. 
bewilligten 6700 Thaler lediglich zur Ausstattung und Einrichtung derjeuigen Räume ver- 
wendet werden, welche für die Anstalt selbst bestimmt sind. 
8) Das Gesetz wegen Nachereirung von 1 Million Thaler in Cassenbillets zu Ergänzung 
defect gewordener dergleichen wird, mit der von den getreuen Ständen in der Schrift vom 
14ten November d. J. beantragten Einschaltung, demnächst von Uns erlassen werden. 
Ebenso werden die Gesetze, 
9) die Wahlen der Gemeindevertreter betreffend, und 
10) die Angelegenheiten der Presse betreffend, mit den von den getreuen Ständen in 
den Schriften vom 15ten November d. J. beantragten Abänderungen und Zusätzen zur Publi- 
cation gebracht werden. 
11) Das Gesetz wegen des dem Scchsischen Volke gewährleisteten freien Vereins= und 
Versammlungsrechts wird in der Maaße, wie es nach der ständischen Schrift vom 7tien No- 
vember d. J. bei den über den deshalb vorgelegenen Entwurf stattgefundenen Verhandlungen 
seine Gestaltung erhalten hat, in den nächsten Tagen publieirt werden. 
12) Der Anschluß des Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz an die zeitherige alterb- 
ländische Immobiliarbrandversicherungsanstalt wird nach Maaßgabe des vorgelegten Entwurfs 
zu einem deshalb mit den Ständen der Oberlausitz abzuschließenden Vertrage, soweit derselbe 
die Zustimmung der Ständeversammlung, besage der Schrift vom 1 äten d. M., erlangt hat, 
unverweilt ausgeführt werden, und sind die erforderlichen Vorarleiten zu der Catastration der 
Gebäude in der Oberlausitz bereits in Angriff genommen worden. 
13) Wir ertheilen zu den bei dem Gesetzentwurfe, die Umgestaltung der Untergerichte 
nebst einigen damit in Verbindung stehenden Bestimmungen, sowie die dem Gerichtsverfahren
	        
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