Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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17) Die mittelst der ständischen Schriften vom 15ten November d. J. übergebenen, 
auf Aufhebung und beziehendlich Ablösung der Feudallasten und des sogenannten Hufen- 
geldes gerichteten Petitionen werden der beantragten Erwägung unterstellt werden. 
18) Die in der ständischen Schrift vom 1 4ten November d. J. in Betreff der Immo- 
biliarbrandversicherung enthaltenen Anträge werden sorgfältiger Erörterung unterworfen und, 
soweit thunlich, wird das Resultat der nächsten Ständeversammlung eröffnet werden. Des- 
gleichen wird 
19) die mittelst der ständischen Schrift vom 15ten dieses Monats an Uns gelangte Pe- 
tition wegen Aufhebung der Cavillereibannrechte bei Eutwerfung eines dießfallsigen Gesetzes 
die geeignete Beachtung finden. · 
20)DemindcrståndischenSchriftvom1«ltenNovcmberd.J,gestelltenAntrage,die 
Regierung wolle bei der Centralgewalt auf energische Intercession zu Gunsten der deutschen 
Ehre, Freiheit und Nationalität in Oesterreich mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln 
dringen, ist bereits vor Uebergabe der ständischen Schrift durch eine in diesem Sinne erlassene 
Weisung an Unsern Bevollmächtigten zu Frankfurt a. M. entsprochen worden. 
Wir verbleiben Unsern getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl beigethan 
und haben zu Urkund alles dessen gegenwärtigen, in das Gesetz- und Verordnungsblatt auf— 
zunehmenden Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Königlichen Siegel 
bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 17ten November 1848. 
Friedrich August. 
D. Alexander Karl Hermann Braun. 
D. Ludwig Karl Heinrich v. d. Pfordten. 
Robert Georgi. 
Martin Gotthardt Oberländer. 
Carl Friedrich August Treusch von Buttlar. 
  
  
Letzte Absendung: am 29sten November 1848.
	        
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