Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

XIX

 

Vereine  und  öffentliche  Versammlungen  —  inwiefern  die  Gerichtsbehörden
  zu  strafrechtlicher  Verfolgung  der  darin  verübten  Vergehungen
von  Amtswegen  verbunden  sind  .
—  welche  als  verboten  zu  betrachten  sind  —  Verantworilichkeit
für  Aeußerungen  oder  Handlungen  in  einem  Vereine
—  wer  zu  Stiftung  derselben  berechtigt  ist  —  Anzeige  von  der  Zusammenberufung
  der  Versammlung  an  die  Polizeibehörde
—  Verbot  gegen  das  Erscheinen  der  Theilnehmer  mit  Waffen  i  in  selbigen  —
Contraventionsstrafen
—  das  den  Militärpersonen  desfalls  zustehende  Recht  kann  suspendirt
werden
—  welches  Gericht  bei  untersuchungen  wegen  gesetzwidriger  Vorträge
  oder  Aeußerungen  darin  als  zuständig  zu  betrachten  ist
politische,  —  inwiefern  der  Gebrauch  der  Kicchen  hierzu  nicht  zu
gestatten  ist
Vereins=  und  Versammlungsrecht  —  Gesetz  über  dess  en  Gewährleistung
Verfahren  -—  Straf=  —  bei  Preßvergehen,  s.  Preßvergehen.
Verfas  sungsurkunde  vom  4ten  September  1831  —  provisorisches  Geies
über  einige  Abänderungen  derselben  .  .
Berfassungsw  erk  der  deutschen  Bundesregierungen,  s  Deut  schland.
Vergehen,  in  Art.  84  und  94  des  Criminalgesetzbuchs  verpönte,  —  Ver—
pflichtung  der  Gerichtsbehörden  zur  amtlichen  Einschreitung  in  deefallsigen
  Fällen.  .
Verhaftnehmungen,  .  Untersuchungen.
Verläge,  in  minder  wichtigen  Criminalsachen  erwachsene,  —  nach  welchen
Grundsätzen  deren  Restitution  erfolgen  soll
Vertheidiger  —  sind  in  minder  wichtigen  Untersuchungssachen  nicht  von
Amtswegen  zu  bestellen.
Vertheidigungskosten  —  inwieweit  die  untersuchungsgerichte  zu  deren  Gewährung
  verbunden  sind  .  .  .  .
Voigt,  Commisstonsrath,  s.  Commission.
Volksbewaffnung,  s.  Communalgarde.
Volksversammlungen  —  wer  zu  deren  Berufung  berechtigt  ist  —  Erforderniß
  der  Zusammenberufung
—  Anzeige  vor  der  Zusammenberufung  derselben  an  die  Polizeibehörde  –
wem  selbige  obliegt
—  den  Theilnehmern  ist  das  Erscheinen  mit  W  Waffen  in  felbigen  nicht  gestattet
  —  Contraventionsstrafen  ..
Vorschußbank  in  Leipzig,  s.  Leipzig.

—  —

—  —

—  —

W
Wahl  der  Nationalvertreter  für  das  zwischen  den  deutschen  Regierungen  und
dem  Volke  zu  Stande  zu  bringende  Verfassungswerk  —  in  welcher
Weise  selbige  erfolgen  soll.
—  Erläuterungen  hierzu  —  Wahlcommissarien

—  BVeerzeichniß  über  die  Wahlbezirke  .
—  —  desfallsige  Ergänzungswahl  für  den  lsten  Bez  zirt

 

Tag.

4  Juni

14  Nov.

18  Nov.
15  Nov.
14  Nov.

15  Nov.

10  April
17  April
20  April

18  Dec.

 

305
257

289  fg.

219  fg.

139

136

135  fg.

290

25  fg.
33  fg.
53  fg.

39  fg.
358  fg.

 

Paragraph.

2—4
5—9
10,  11
12
10

5  u.  6
7  u.  8
10  u.  11