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7) Der Reichsverweser ist unverantwortlich.
8) Ueber die Verantwortlichkeit der Minister wird die Nationalversammlung ein
besonderes Gesetz erlassen.
9) Die Minister haben das Recht, den Berathungen der Nationalversammlung
beizuwohnen und von derselben gehört zu werden.
10) Die Minister haben die Verpflichtung, auf Verlangen der Nationalversamm-
lung in derselben zu erscheinen und Auskunft zu ertheilen.
11) Die Minister haben das Stimmrecht in der Nationalversammlung nur dann
wenn sie als deren Mitglieder gewählt sind.
12) Die Stellung des Reichsverwesers ist mit der eines Abgeordneten der National-
versammlung unvereinbar.
13) Mit dem Eintritt der Wirksamkeit der provisorischen Centralgewalt hört das
Bestehen des Bundestages auf.
14) Die Centralgewalt hat sich in Beziehung auf die Vollziehungsmaaßregeln, so
weit thunlich, mit den Bevollmächtigten der Landesregierungen ins Einvernehmen zusetzen.
15) Sobald das Verfassungswerk für Deutschland vollendet und in Ausführung
gebracht ist, hört die Thätigkeit der provisorischen Centralgewalt auf.
Angenommen in der 26sten öffentlichen Sitzung vom 28sten Juni 1848 mit 450 gegen 100 Stimmen.
Zur Beurkundung
Frankfurt, den 27sten September 1848.
Der Präsident der deutschen Reichsversammlung
H. v. Gagern.
Der Schriftführer
Dr. Ed. Simson.
Gesetz, betreffend das Verfahren im Falle gerichtlicher Anklagen
gegen Mitglieder der verfassunggebenden Reichsversammlung.
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung
vom 29sten September 1848, verkündet als Gesetz:
Art. 1. Ein Abgeordneter zur verfassunggebenden Reichsversammlung darf vom
Augenblick der auf ihn gefallenen Wahl an, — ein Stellvertreter von dem Augenblick
an, wo das Mandat seines Vorgängers erlischt, — während der Dauer der Sitzungen
ohne Zustimmung der Reichsversammlung weder verhaftet noch in strafrechtliche Unter-
suchung gezogen werden, mit alleiniger Ausnahme der Ergreifung auf frischer That.
Art. 2. In diesem letzteren Falle ist der Reichsversammlung von der getroffenen
Maaßregel sofort Kenntniß zu geben, und es steht ihr zu, die Aufhebung der Haft oder
Untersuchung bis zum Schluß der Sitzungen zu verfügen.
Art. 3. Dieselbe Befugniß steht der Reichsversammlung in Betreff einer Ver-
haftung oder Untersuchung zu, welche über einen Abgeordneten zur Zeit seiner Wahl
bereits verhängt gewesen ist.