Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Indem dieß zur Nachricht und Nachachtung hierdurch bekannt gemacht wird, werden die 
Obrigkeiten und Wahlausschüsse auf die Nothwendigkeit hingewiesen, das Wahlgeschäft ohne 
allen Aufenthalt in Angriff zu nehmen und dessen Vollendung in aller thunlichen Weise 
zu beschleunigen. 
Dresden, am 21 sten November 1848. 
Ministerium des Innern. 
Oberländer. 
Kuhn. 
  
„93) Gesetz, 
die Beitragspflicht der Rittergüter zu Kirchen= und Schulanlagen betreffend; 
vom 18ten November 1848. 
Wyan. Friedrich August, von GOTTEs Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben beschlossen und verordnen, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, hierdurch: 
Die Bevorzugung der Rittergüter in § 15 des Gesetzes vom Sten März 1838., einige 
Bestimmungen über die Verpflichtung der Kirchen= und Schulgemeinden zu Aufbringung des 
für ihre Kirchen und Schulen erforderlichen Aufwandes betreffend, ingleichen aller denselben 
in § 19 des gedachten Gesetzes gleichgestellten Güter, durch Ermäßigung ihrer Beitragsquote 
um 25 Procent und beziehendlich auf zwei Drittheile der auf die Grundstücken fallenden 
Hälfte, wird aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, welches vom 1sten Januar 1849 an in Anwend- 
ung kommen soll, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel vordrucken lassen. 
Dresden, am 1 Sten November 1848. 
Friedrich August. 
D. Ludwig Karl Heinrich v. d. Pfordten. 
  
  
(7) s. Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, Seite 269.) 
  
Letzte Absendung: am 29sten November 1848.
	        
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