Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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zu 8. 
ebenso Directoren von Privatunterrichtsanstalten und die bei letzteren festangestellten Lehrer, 
jedoch können diese gleich den Lehrern an öffentlichen Lehranstalten (unter 1.) durch den 
Ausschuß dispensirt werden. 
Wenn hiernächst § 4 des Gesetzes vom 25sten Juni 1840 annoch bestimmt, daß zum 
freiwilligen Eintritte der unter cC, d, e, f und g erwähnten Personen die Genehmigung des 
Communalgardenausschusses und bei den unter d, e und g insbesondere noch erforderlich sei, 
daß sie 
aa) entweder Inländer sind oder sich bereits drei Jahre in der Stadt aufgehalten haben, 
und 
bb) die Einwilligung ihrer Principale oder Meister oder der betreffenden Institutsdirec- 
toren, sowie deren Zeugniß über ihr Wohlverhalten beibringen, 
so kommen 
1) die nurgedachten Beschränkungen unter aa und bb in Wegfall, und 
2) nur bei den unter d genannten pflichtigen Personen in Fällen der Unentbehrlichkeit 
ist die Cognition und resp. Freilassung dem Communalgardenausschusse überlassen, 
welcher hierbei ein entscheidendes Gewicht auf die Angaben der Principale zu legen hat. 
Diejenigen Communalgardenpflichtigen, welche das 45ste Lebensjahr erreicht haben und 
nach der zeitherigen Gesetzgebung bereits aus der Communalgarde verabschiedet sind, werden 
für befreit erachtet. 
3. Die in einzelnen Städten bereits bestehenden Communalgarden sind, soweit sol- 
ches nicht bereits geschehen ist, im Wege besonderer von der städtischen Obrigkeit ergehender 
Aufforderung zum freiwilligen Beitritte, zu verstärken. 
Die nähere Ausführung, namentlich rücksichtlich der in dessen Folge etwa beabsichtigten 
Bildung besonderer Abtheilungen bei der Communalgarde, bleibt örtlicher Bestimmung, 
welche dem Generalcommando der Communalgarden zur Genehmigung anzuzeigen ist, vor- 
behalten. 
Andere bewaffnete Vereine außerhalb der Communalgarde und unabhängig von dem 
Commando derselben dürfen nicht bestehen. 
§ 4. Die Anordnung in § 3 leidet auch auf diejenigen Orte Anwendung, in welchen 
Communalgarden neu zu errichten sind. 
#5. Es können sich mehrere, namentlich kleinere Gemeinden zu Errichtung einer ge- 
t(meinschaftlichen Communalgarde vereinigen. 
§ 6. Die Bildung vder zu errichtenden Communalgarden erfolgt in den Städten, in 
welchen die allgemeine Städteordnung eingeführt ist, durch die Stadträthe, in den übrigen 
Städten und auf dem Lande, unter Leitung der Gemeindeobrigkeit, durch die Stadt= und 
Landgemeinderäthe. Zu dem Zwecke hat von denselben die nöthige Aufforderung zum frei-
	        
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