Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

( 281 ) 
willigen Beitritte und die Aufzeichnung sowohl der zum Eintritte Verpflichteten, als der zum 
Beitritte freiwillig sich Meldenden zu erfolgen. « 
§7.DieSorgefürdieAnschaffungdernöthigenWaffenmußzurZeitdenBethei- 
ligten und für die Unbemittelten den Gemeinden überlassen bleiben. Freiwillig zur Com— 
munalgarde Tretende aller Classen müssen für ihre Bewaffnung und resp. Uniformirung selbst 
sorgen, und es kann deren Beschaffung niemals den Gemeinden zur Last fallen. 
.8 8. Unmnfassendere Waffenübungen, als nach 8 24 des Regulativs für die Errichtung 
der Communalgarden vom 29sten November 1830 vorgeschrieben sind, sind zu fördern, da- 
von jedoch Diejenigen, deren gewerbliche Verhältnisse solches nicht gestatten, zur Zeit noch 
zu dispensiren. 
§ 9. Zur Einübung wird den einzelnen Abtheilungen auf ihr Ansuchen und soweit 
es der Dienst in der Armee erlaubt, die erforderliche Anzahl Officiere und Unterofficiere als 
Lehrmeister beigegeben werden. 
§ 10. Die zu errichtenden Communalgarden stehen sämmtlich unter dem Generalcom= 
mando der Communalgarden. Demselben hat daher von der erfolgten Bildung Anzeige zu 
geschehen, und zwar in den Städten unmittelbar, auf dem Lande durch die Amtshauptmann- 
schaften, an welche daher diese Anzeigen zunächst einzureichen sind. 
Die Anzeigen geschehen in angemessener möglichst kurzer tabellarischer Form. 
#§11. Sämmtliche Communalgarden haben auf Befehl der Obrigkeiten nicht nur im 
Orte, sondern auch außerhalb desselben bewaffnete Dienste zu leisten. 
#12. Da, wo sich Militär befindet, haben die Communalgarden mit demselben ge- 
meinschaftlich zu handeln, dergestalt jedoch, daß sie in der Regel zunächst einzuschreiten haben, 
und die Militärmacht erst dann allein oder gemeinschaftlich mit ihnen eintritt, wenn die Hülfe 
der Communalgarde sich nicht ausreichend wirksam zeigt. 
6# 13. Der Dienst der Communalgarde außerhalb des Orts ist zwar unentgeldlich, 
voch hat dieselbe von der requirirenden Gemeinde Verpflegung und nach Umständen Ouartier 
zu beanspruchen. 
§ 14. Im Uebrigen und soweit nicht örtliche Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der 
Bildung der Ausschüsse, Modificationen nöthig machen, leiden die für die Communalgarden 
bestehenden gesetzlichen Vorschriften auch auf die neu zu errichtenden Anwendung; namentlich 
das angezogene Regulatid, die Errichtung der Communalgarden betreffend, vom 29sten Novem- 
ber 1830 (Gesetzsammlung, Seite 197), das Disciplinarregulativ vom 5ten Februar 1831 
(Gesetzsammlung, Seite 36), die Bekanntmachung, die Zusätze zu dem Diseiplinarregulative 
für die Communalgarden betreffend, vom 1 6ten Juni 1831 (Gesetzsammlung, Seite 147), 
die Verordnung der Landesregierung, die Concurrenz der Amtshauptleute bei den Communal=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.