Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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nisse und ähnliche diesen gleich zu achtende kleine Preßerzeugnisse, muß die Anstalt, aus wel- 
cher dasselbe hervorgegangen, benannt sein. 
Auf Schriften, welche für den Buchhandel oder zu weiterer Verbreitung im Publicum 
bestimmt sind, muß außerdem auch der Name und Wohnsitz des Verlegers, oder des Heraus- 
gebers oder des sein Werk im Selbstverlage herausgebenden Verfassers genannt sein. Eine 
hierunter wissentlich gemachte falsche Angabe ist jedenfalls und abgesehen von der Frage, ob 
ein nach dem Strafgesetzbuche zu ahndendes Verbrechen begangen worden ist, als Preßpolizei- 
vergehen zu betrachten und zu bestrafen. 
Von Zeitschriften muß ferner jedes Stück, Heft oder Blatt den Namen des verantwort- 
lichen Redacteurs oder des die Verantwortlichkeit der Redaction übernehmenden Verlegers 
enthalten. 
Mehrere bei der Herausgabe einer Zeitschrift betheiligte verantwortliche Redacteure sind 
solidarisch für den Inhalt einzustehen verpflichtet. 
Preßerzeugnisse, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, dürfen von Niemand ver- 
breitet werden. 
§ 9. Von allen für den Buchhandel und zum weitern Vertriebe im Publicum bestimm- 
ten literarischen, im Königreiche Sachsen gedruckten Erzeugnissen der Presse hat der Sächsische 
Drucker oder Verleger und Herausgeber, sowie derjenige, welcher anstatt des Druckers, Ver- 
legers oder Herausgebers das Preßerzeugniß in Commission zum Vertriebe übernommen hat, 
gleichzeitig mit der ersten Ablieferung oder beziehendlich Versendung der Schrift ein brochirtes 
Eremplar an das Ministerium des Innern gegen Empfangsbescheinigung unentgeldlich ab- 
zugeben. 
Schriften, die nicht über fünf Bogen im Drucke betragen, ingleichen alle diejenigen 
Wv## welche zur gerichtlichen Verfolgung eines Preßvergehens erforderlich sind, 
bleiben solchenfalls im Eigenthume des Ministeriums, ohne daß dem Einsender eine Entschä- 
digung dafür gewährt wird. 
Alle andere Schriften sind dem letztern binnen sechs Wochen, von der Einlieferung an 
gerechnet, zurück zu geben. 
Von allen im Königreiche Sachsen erscheinenden Zeitschriften ist ein Eremplar eines 
jeden Stücks, Hefts oder Blatts an den Staatsanwalt des Bezirks, ein zweites an das Mi- 
nisterium des Innern und ein drittes an das Reichsministerium des Innern mit derselben 
Beschleunigung zu senden, mit welcher die Ausgabe an die Abonnenten erfolgt. Diese ein- 
gesendeten Zeitschriften bleiben in jedem Falle Eigenthum der benannten drei Behörden. Die 
Einsendung erfolgt unentgellich. 
10. Im Königreiche Sachsen darf kein von außerhalb kommendes Preßerzeugniß 
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