Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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buchhändlerisch vertrieben oder sonst verbreitet werden, auf welchem nicht der Name und 
Wohnsitz des Verlegers oder Commissionärs oder des Druckers angegeben ist. 
& 11. Alle Polizeibehörden sind befugt und verpflichtet, Preßerzeugnisse, welche den 
Bestimmungen der §#§ 8 und 10 nicht entsprechen, wo sie solche vorfinden, wegzunehmen. 
Die Vernichtung derselben kann nur auf Grund eines von der zuständigen Polizeibehörde ab- 
zufassenden Bescheids erfolgen. 
& 12. Die Herausgeber von Zeitschriften, welche auch andere, als literarische Anzeigen 
gegen Insertionsgebühren aufnehmen, sind verbunden, obrigkeitliche Veröffentlichungen der 
obern Verwaltungsbehörden, sowie der untern Verwaltungsbehörden des Orts und Bezirks, 
wo sie erscheinen, unentgeldlich aufzunehmen. 
13. Die Herausgeber von Zeitschriften sind verpflichtet, von Behörden und Privat- 
personen Berichtigung über sie geschehener Veröffentlichungen derselben Zeitschrift in dem 
nächsten nach dem Eingange der Berichtigung zum Abdrucke gelangenden Stücke oder Blatte 
aufzunehmen. 
Für den Abdruck dürfen Insertionsgebühren nach dem bei der betreffenden Zeitschrift an- 
genommenen Satze nur dann und insoweit in Anspruch genommen werden, als die Berichti- 
gung einer geschehenen Veröffentlichung den doppelten Raum des die Veröffentlichung in sich 
begreifenden Artikels übersteigt. 
# 14. Die Uebertretung der in den §§# 7 bis 10, ingleichen 12 und 13 gegebenen 
Vorschriften ist mit einer Geldstrafe von 5 bis 100 Thalern oder mit Gefängnißstrafe zu 
belegen, wobei zwei Tage Gefängniß Fünf Thalern Geldstrafe gleich geachtet werden. Die 
Untersuchung und Entscheidung hierüber steht den Verwaltungsbehörden zu. 
§ 15. Alle zeitherigen Bestimmungen über die Angelegenheiten der Presse sind auf- 
gehoben. 
Dresden, am 1 Sten November 1848. 
Friedric August. 
-* Martin Oberländer. 
  
  
„97) Bekanntmachung, 
den Eintausch der annoch im freien Verkehre befindlichen 3procentigen Staats- 
schuldencassenscheine betreffend; 
vom LIten November 1848. 
J□ 
In weiterer Ausführung des Gesetzes vom Züsten Juli dieses Jahres findet das Finanzmini- 
sterium, wegen Eintauschung der gegenwärtig im Betrage von ohngefähr 780,000 Thlr.—
	        
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