Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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d) die Eriminalpolizei, welche alle diejenigen Handlungen und Erörterungen in sich 
begreift, die auf Erforschung versuchter oder bereits verübter Verbrechen und Ver- 
gehen sich beziehen und den Zweck haben, ein Strafverfahren vorzubereiten oder die 
Strafgewalt in ihrer amtlichen Thätigkeit zu unterstützen, und endlich 
e) die Polizeistrafgewalt in dem ihr durch das künftige Polizeistrafgesetz anzuweisenden 
Umfange. 
Neue Behörden- & 4. Die Rechtspflege soll künftig in der untern Instanz gleichmäßig durch Königliche 
verfassung. Bezirksgerichte mit stets offener Gerichtsstelle verwaltet werden. 
5. Die nähere Bestimmung über Einrichtung der Verwaltungsbehörden bleibt be- 
sonderer gesetzlicher Verfügung vorbehalten. 
Collegialität. &# 6. Die Bezirksgerichte werden collegialisch eingerichtet. 
Eisglleder der- & 7. An der Spitze des Gerichts steht ein Bezirksrichter, welchem die oberste- 
ren Stellung. Leitung der Geschäfte zusteht. Die übrigen Mitglieder eines Bezirksgerichts, Gerichts- 
räthe, bearbeiten die ihnen zugewiesenen Geschäfte selbstständig. 
Erkenntnisse sind jedoch in der Regel (vergleiche § 11), andere richterliche Entschließungen 
aber nur dann dem Collegio zu überlassen, wenn der Bezirksrichter oder der die Sache be- 
arbeitende Gerichtsrath es für angemessen findet, und die Angelegenheit selbst nicht zu den. 
in § 11 ausgedrückten Geschäften gehört. 
Geschäfteführ- & 8. Die Mitglieder der Bezirksgerichte sind zwar verbunden, in den von ihnen zu 
unc wetselden, bearbeitenden Rechtssachen, soweit möglich, auch die Protocollführung zu übernehmen, es 
ung durch Actu= sind jedoch bei jedem Gerichte, theils zur Unterstützung der Mitglieder des Collegii hierin, 
arien. theils zu Uebernahme der Protocollführung für Fälle, bei welchen die Trennung der Function. 
des Richters von der des Protocollanten gesetzlich vorgeschrieben ist, besondere Actuarien an- 
zustellen. Dieselben können auch zur Stellvertretung in einzelnen Fällen für die Richter be- 
stimmt und deshalb mit dem Richtereide belegt werden. 
Expeditions- # 9. Außerdem ist jedes Gericht noch mit dem sonst erforverlichen Erpeditions-- und 
personal. Dienerpersonale zu versehen. 
Verwandschaftli- & 10. Weder ein Richter, noch ein Actuar darf bei einem Gerichte angestellt werden, 
Wh unter dessen Mitgliedern sich bereits Verwandte von ihm in auf= oder absteigender Linie, so- 
k1 e wie ein Bruder, Halbbruder, Oheim, Neffe, desgleichen der Stief= oder Schwiegervater, der- 
Stief= oder Schwiegersohn desselben, der Ehegatte der Schwester oder ein Bruder der Ehe- 
gattin befinden. 
Das durch eine Schwägerschaft herbeigeführte Hinderniß besteht jedoch nur so lange, als 
die Ehe, durch welche jenes Verhältniß begründet wurde. 
Tritt ein solches Verhältniß erst später nach bereits erfolgter Anstellung ein, so ist dieß 
dem Justizministerio, Behufs der Versetzung des einen oder andern Theils, in Zeiten anzu-
	        
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