Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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zeigen, jedenfalls aber, bei Strafe der Nichtigkeit, unterdessen die gleichzeitige Ausübung der 
Richter= oder Protocollantenfunction beider Theile in derselben Rechtssache zu vermeiden. 
& 11. Jedes Mitglied des Gerichts hat in dem ihm angewiesenen Wirkungskreise die 
nachstehend angegebenen Geschäfte als Einzelrichter zu bearbeiten und die nöthigen Ent- aästez anrn 
schließungen und Erkenntnisse zu fällen. zu verhandeln. 
Dahin gehören 
a) die nach dem Mandate vom 2 Ssten November 17 53.5) und dem Gesetze vom 16ten 
Mai 1839 ) zu behandelnden geringfügigen und ganz geringen Civilsachen, 
b) die Untersuchung und Bestrafung geringerer Vergehen, 
) alle Zweige der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 
d) die Criminalpolizei und 
e) eintretenden Falls (§ 3 sub e) die Geschäfte der Polizeistrafgewalt. 
Alle Erlasse und Schriften in diesen Sachen sind nicht unter der Collectivbenennung des 
Gerichts, sondern unter dem eigenen Namen des Einzelrichters (als Gerichtsrath zu N. N.) 
auszufertigen und zu unterzeichnen. 
& 12. Zur Erleichterung der Gerichtsbefohlenen und zu Beförderung des Geschäfts- 
ganges überhaupt kann an Orten, welche vom Sitze des Bezirksgerichts weiter entfernt liegen, gogaltung von 
namentlich in Städten und volkreicheren Dörfern, unter Bildung bestimmter Sprengel, die Ab= Gerichtstagen 
. , . Z . und dauernde 
haltung besonderer Gerichtstage zu Erledigung der § 11 näher bezeichneten Sachen angeord= Verweisung 
net, auch nach Befinden ein Mitglied des Gerichts für diese Geschäfte dauernd an einen sol- iu.pÖh 
chen Ort abgeordnet werden. « einen — 
§ 13. Für die nach § 11 von einem Einzelrichter zu behandelnden und zu entschei- 
denden Sachen bildet das Bezirksgericht die zweite Instanz. Zweite Instanz 
An der Verhandlung und Entscheidung über ein in solchen Angelegenheiten eingewende- für de von ver 
tes Rechtsmittel darf jedoch dasjenige Mitglied des Bezirksgerichts, welches in erster Instanz ausschtossene 
als Einzelrichter Beschluß gefaßt oder entschieden hat, nicht Theil nehmen. 
& 14. Mit dem Eintritte dieser neuen Gerichtsverfassung erledigen sich nicht nur die 
Bestimmungen § 49 und 51 des Gesetzes vom 2 Ssten Januar 1835 ***), die privilegirten aufhebung privi- 
Gerichtsstände betreffend, nach denen die Bergsachen in der höheren Instanz ausschließlich an LegirterGerichts- 
das Appellationsgericht zu Dresden verwiesen sind, sondern auch alle zeither noch stattgefunde- 
nen Exemtionen von dem Gerichtsstande der Ortsgerichte, mit Ausnahme der Bestimmungen 
a) in § 2 und 3 des eben angezogenen Gesetzes und zur Zeit, was das Haus Schön- 
burg anlangt, der ebendaselbst § 6 und 9 unter Nr. 3, sowie in § 12 des Erläuterungs- 
recesses vom 9ten October 1835, Abschnitt I. (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1835, Seite 614) enthaltenen Vorschriften, 
() Cod. Aug. Cont. 1, Theil 1, Seite 383). (*“) Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1839, „ 
Seite 144). (“") Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 75). 
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