Gesehz-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
l### Stück vom Jahre 1848.
I10) Bekanntmachung
eines Rechtssatzes,
vom 30sten October 1847.
Miu Genehmigung des Königlichen Ministeriums der Justiz wird andurch nachstehender
Rechtssatz, welchen das Oberappellationsgericht in Gemäßheit des darüber gefaßten Beschlus-
ses seinen Entscheidungen unterlegt, zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
Wird die nach vorgängigem Provocationsprocesse ekX lege diffamari angestellte Haupt-
klage in der angebrachten Maaße oder allhier abgewiesen, so hat dieß zwar nicht den soforti-
gen Verlust des gerühmten Anspruches zur Folge; es ist jedoch in dem auf Abweisung in
der angebrachten Maaße oder allhier sprechenden Erkenntnisse, wenn der Beklagte entweder
dieß speciell, oder die gänzliche Abweisung — (schlechterdings) — verlangt, die Clausel: daß
der Kläger, dafern er mit einer anderweiten Klage vorzutreten gemeint wäre, binnen Säch-
sischer Frist von Rechtskraft dieses Erkenntnisses an gerechnet, bei Vermeidung, daß ihm aus-
serdem ewiges Stillschweigen werde auferlegt werden, eine schlüssige, auf einem tüchtigen
Grunde beruhende, Klage (bei dem gehörigen Richter) einzubringen habe, beizufügen, und
sodann, wenn solches ganz unterbleibt, oder die anderweite Klage wiederum abzuweisen sein
sollte, demselben, beziehendlich in dem die anderweite Klage abweisenden Erkenntnisse, zu-
gleich ewiges Stillschweigen aufzulegen.
Die in der erläuterten Proceßordnung ad tit. 10, § 1 enthaltene Vorschrift wegen Er-
theilung von Dilationen zu Fortstellung erhobener Klagen oder Provocationen leidet keine
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