Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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§ 25. Gegen Aussprüche der Geschwornen findet nur die Nichtigkeitsbeschwerde Statt; 
außerdem bleibt der Instanzenzug, jedoch mit den, noch befonders gesetzlich anzuordnenden, 
Abänderungen. 
Wegfal zeitheri- § 26. Mit Eintritt dieser neuen Gerichtsverfassung wird 
r- Feistungen, a) die Verbindlichkeit zu Uebertragung der Untersuchungskosten, soweit dazu Gerichts- 
zaber un Anter- inhaber, oder Amts= oder Patrimonialgerichtsunterthanen zeither noch verpflichtet waren, auf 
die Staatscasse übernommen, wie denn auch von derselben Zeit an · 
b) der für Ausübung der Gerichtsbarkeit etwa zu erlegende jährliche Canon oder Pacht- 
zins in Wegfall kommt. 
§27. Dagegen gehen die Gerichtssporteln und Strafgelder, soweit die letzteren zeither 
dem Gerichtsherrn zukamen, ingleichen das Recht auf erb= und herrenloses, auch confiscirtes 
Gut von dem gleichen Zeitpuncte an auf den Staatsfiscus über, während den zeitherigen 
Gerichtsherren und städtischen Kämmereien die auf Privatrechtstiteln beruhenden sonstigen 
Guts-, Lehn= und erbherrlichen Nutzungen ungeschmälert verbleiben. 
Gestensreiber § 28. Für die erecutivische Einbringung liquider Forderungen dieser Art und, soviel 
Gerichtsherren. die mit Gerichtsbarkeit versehenen Städte anlangt, für die Beitreibung communlicher Gefälle 
haben die Gutsherren und Kämmereien keine Kosten zu bezahlen, auch für den Gegner nicht 
zu verlegen. Es bezieht sich jedoch diese Kostenfreiheit nicht auf entstehende Rechtsstreitigkei- 
ten über illiquide und bestrittene Ansprüche. 
Benachrichtig- §29. Jede Gerichtsbehörde, welche den Eintrag eines neuen Besitzers in das Grund- 
ung der Lehns- 
und Zinsherren und Hypothekenbuch bewirkt, hat alle diejenigen, welchen das betreffende Grundstück lehn- 
berenrelen.3 geldpflichtig oder zinspflichtig ist, von dem erfolgten Besitzereintrage binnen acht Tagen, bei 
Vermeidung von Fünf Thalern Strafe für jeden Contraventionsfall, zu benachrichtigen. 
eribetride, § 30. Die obrigkeitlichen Befugnisse der zeitherigen Patrimonialgerichtsherren gehen, 
Gerichtsinhaber insoweit sie auf die nach § 3 der Rechtspflege zugewiesenen Geschäfte sich beziehen, auf die 
Gerichtsbehörden über. 
Dasselbe gilt von denjenigen Gutsherren und Städten, welche ihre Gerichtsbarkeit schon 
früher freiwillig abgetreten haben, und sind die deshalb abgeschlossenen Recesse, soweit sie 
dem entgegen stehen, für erloschen zu betrachten. 
dectrwenbung! 31. Inwieweit gegenwärtiges Gesetz sich auf die Receßherrschaften der Fürsten und 
die Schönburg= Grafen, Herren von Schönburg erstreckt, bleibt besonderer Uebereinkunft mit den Herrschafts- 
schen rrgherr- besitzern vorbehalten. 
EkPßvsdl §32. Das nach den Bestimmungen der Städteordnung bei den Stadtgerichten ange- 
der patrinonial- stellte, von der Oberbehörde bestätigte richterliche Personal wird unter der Voraussetzung, 
aeriche. daß dessen Amt den Haupterwerb des Inhabers begründete, unter Gewährung des Dienst-
	        
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