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Geseh-und Verorduungsb lalt
für das Königreich Sachsen,
Zstes Stück vom Jahre 1848.
—105) Gese tz,
die provisorische Einrichtung des Strafverfahrens bei Preßvergehen
und dergleichen betreffend;
vom 18ten November 1848.
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben für nöthig erachtet, bis zu definitiver Einrichtung eines zeitgemäßeren Strafverfahrens
im Allgemeinen, jetzt schon wegen des Verfahrens bei Untersuchung und Bestrafung nach-
benannter Vergehen einige von dem zeitherigen Verfahren abweichende Bestimmungen zu
treffen, und verordnen daher, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes:
I. Allgemeine Bestimmungen.
& 1. Dem gegenwärtigen Gesetze unterliegen, bis auf weiteres, a) Wirkungs-
1) alle mittelst Reden in öffentlichen Versammlungen und Vereinen, sowie kreis
» . , des Gesetzes.
2) alle durch Preßerzeugnisse, über deren Begriff das unter dem heutigen Tage erlassene esetze
Preßgesetz § 1 Bestimmungen enthält, verübten Vergehen. Ausgeschlossen von die-
sem Gesetze sind
a) solche Vergehen, deren Verfolgung nach den Bestimmungen des Criminalgzesetz-
buchs von dem Antrage einer betheiligten Privatperson abhängig ist,
b) die in den 9§ 7— 11 des Preßgesetzes erwähnten Preßübertretungen.
Hinsichtlich der unter a und b gedachten strafbaren Handlungen bewendet es bei den
zeitherigen Bestimmungen, soweit diese nicht, was die Preßübertretungen anlangt, durch das
Preßgesetz vom heutigen Tage eine Aenderung erfahren haben.
#. Die strafrechtliche Verfolgung der unter dieses Gesetz fallenden Vergehen ge= b) Anklage-
schieht im Wege des Anklageprocesses durch die Staatsanwaltschaft, welche Amtshalber ein- Skrokreß mi
zuschreiten hat. schaft.
1848. 60