Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

Antrag 
Les Staats- 
anwalts. 
(304) 
&3. Das Justizministerium hat für jeden Appellationsgerichtsbezirk einen richterlich 
befähigten Beamten zu Besorgung der dem Staatsanwalte in diesem Gesetze zugewiesenen 
Geschäfte zu bestellen, auch demselben, soweit nöthig, Gehülfen zuzuordnen, nicht minder 
für das ganze Land einen Ober-Staatsanwalt nebst Substituten desselben zu ernennen und 
die erfolgten Ernennungen öffentlich bekannt zu machen. 
& 4. Die Staatsanwälte haben in ihrem Geschäftskreise den Anordnungen und Weis- 
ungen des Ober-Staatsanwalts nachzugehen. Der letztere steht unmittelbar unter dem Justiz- 
ministerio, hat jedoch von diesem nur insoweit Weisungen zu erhalten und anzunehmen, als 
solche aus dem Oberaufsichtsrechte des Justizministerii über die Justizverwaltung entspringen. 
* 5. Die Staatsanwaltschaft hat über Beobachtung der Gesetze zu wachen und das 
Interesse des Staats in Bezug auf Entdeckung, Untersuchung und Bestrafung der §# 1 er- 
wähnten Vergehen zu vertreten. Deshalb hat die Staatsanwaltschaft die Verpflichtung, die 
ebengedachten zu ihrer Kenntniß gelangenden Vergehen zur Anzeige vor Gericht zu bringen, 
durch Mittheilung aller ihr bekannten darauf bezüglichen Beweismittel die Untersuchungs- 
behörde zu unterstützen, zu Entdeckung unbekannter Thäter durch Aufsuchung dahin führen- 
der Inzichten mitzuwirken, nicht minder in letzterer Beziehung die Mitwirkung von Polizei- 
behörden in Anspruch zu nehmen. Sie hat aber auch das Recht, die Acten der Untersuch- 
ungsbehörde zu jeder Zeit einzusehen und von dem Stande der Untersuchung Kenntniß zu 
nehmen. 
& 6. Bei Vergehen, welche auf Antrag einer Behörde zur Bestrafung zu ziehen sind, 
ist die Anzeige von dieser bei dem Staatsanwalte mit den erforderlichen Nachweisen einzurei- 
chen und sodann vom Staatsanwalte darauf Entschließung zu fassen. 
§ 7. Gegen die Entschließung des Staatsanwalts, daß eine Untersuchung nicht einzu- 
leiten sei, steht ven Betheiligten Beschwerde beim Ober-Staatsanwalte zu. Auf den Fall, 
daß der Ober-Staatsanwalt die Einleitung oder Fortstellung einer Untersuchung ebenfalls 
verweigert, hat auf weiteren Antrag die Anklagekammer desjenigen Appellationsgerichts, in 
dessen Bezirke die Sache gehört, darüber zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung bewendet 
es und hat die Staatsanwaltschaft die hiernach erforderlich werdenden Anträge zu stellen. 
&.Ein Antrag des Staatsanwalts auf Einleitung der Untersuchung muß die ge- 
naue Anzeige der mündlichen Aeußerungen, welche für strafbar angesehen werden, und des 
Vereins oder der Versammlung, in welcher sie gesprochen worden, oder des Preßerzeugnisses 
und der Stellen, worin das Vergehen liegen soll, nebst der Angabe des oder der Angeschul- 
digten, enthalten und ist bei dem zuständigen Gerichte (vergl. 8 10) einzureichen. · 
Z9.DurchEinführungdchtaatsanwaltschaftwirdanderjetzigenVerpflichtung 
der Polizeibehörden zu Erforschung der Spuren begangener Verbrechen und zu Ermittelung 
und bezüglich Ergreifung der Thäter nichts geändert. Nur haben die Polizeibehörden und
	        
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