Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

Schluß 
der Vorunter- 
suchung. 
Anklageschrift. 
Gehör des 
Angeschuldig- 
ten. 
( 306 ) 
nahmsweise und zwar dann anzustellen, wenn zu erwarten steht, daß dadurch Mißverständ- 
nisse oder Irrthümer gehoben werden. Vereidungen der Zeugen sind in der Voruntersuchung 
nur in Fällen, wo der Verlust der Zeugen für die Hauptuntersuchung mit Grund zu befürch- 
ten ist, zulässig. 
& 14. Der Untersuchungsrichter hat nach Erörterung aller vorliegenden erheblichen 
Umstände und nachdem er zuvor die Acten Behufs der Stellung etwa weiterer Anträge dem 
Staatsanwalte und dem Angeschuldigten oder dessen Sachwalter, letzteren an Gerichtsstelle, 
vorgelegt, den Schluß der Untersuchung mittelst Resolution in den Acten auszusprechen und 
den Staatsanwalt zu Einreichung der Anklageschrift in 2 Eremplarien unter Nachlassung 
einer achttägigen, bei umfänglichen Untersuchungen zu verdoppelnden Frist aufzufordern. 
15. Diese Schrift muß 
1) neben der genauen Bezeichnung der Versammlung oder des Vereins und der Rede, 
mittelst welcher dem Strafgesetze entgegengehandelt worden, oder des Preßerzeugnisses 
und der Stellen, auf welche die Anklage gegründet ist, 
2) die Bezeichnung des Vergehens, wegen dessen die Anklage erhoben wird, 
3) die Namen des oder der Angeschuldigten, 
4) die Namen der Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen der Staatsanwalt in 
der Hauptuntersuchung für nöthig erachtet, sowie die Angabe derjenigen, auf deren 
bereits erfolgte Aussagen er sich ohne ihre weitere Abhörung zu beziehen hat, endlich 
5) den Antrag auf Schuldigerklärung und auf gesetzliche Bestrafung enthalten. 
§ 16. Unterläßt der Staatsanwalt die Einreichung dieser Schrift innerhalb der gesetz- 
ten Frist, so ist ihm, unter Auferlegung der Bezahlung der durch die gerichtliche Auflage 
entstandenen Kosten, eine zweite Frist von gleicher Dauer hierzu einzuräumen, und verstreicht 
auch diese erfolglos, sogleich Bericht an den Ober-Staatsanwalt zu erstatten. 
§ 17. Das eine Eremplar der Anklageschrift ist zu den Voruntersuchungsacten zu 
nehmen, das andere aber mittelst Randresolution des Gerichts dem Angeschuldigten unverweilt 
mit der Bedeutung behändigen zu lassen, binnen achttägiger, bei umfänglicheren Untersuchun- 
gen zu verdoppelnden Frist sich mündlich oder schriftlich hierüber auszulassen und nebst dem 
Namen des Vertheidigers die Beweismittel anzugeben, die er etwa noch, außer den vom 
Staatsanwalte in der Anklageschrift bereits benannten, für den Fall der Hauptuntersuchung 
gebrauchen wolle. Nach Verfluß dieser Frist, jedoch auf den Fall, daß durch vie erfolgte 
Herauslassung des Beschuldigten, namentlich durch Angabe neuer Beweismittel, weitere Er- 
hebungen nothwendig geworden, nach deren Erledigung, sind die Acten vom Untersuchungs- 
gerichte mittelst einfacher, in die Acten zu bringender Abgangsbemerkung an die Anklage- 
kammer (vergl. § 1 8) abzugeben. 
Letzteres wird dadurch, daß der Angeschuldigte eine Auslassung auf die ihm behändigte 
Anklageschrift nicht bewirkt hat, nicht aufgehalten.
	        
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