Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

Criminalbe= 
hörde. 
Krennung der 
von den Ge- 
schwornen und 
von den Rich- 
tern zu entschei- 
denden Fragen. 
Vorladung zur 
Hauptunter- 
suchung. 
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IV. Verfahren bei der Hauptuntersuchung. 
#J 22. Für die Hauptuntersuchung der nach diesem Gesetze zu beurtheilenden Vergehen 
besteht in jedem Appellationsgerichtsbezirke eine Criminalbehörde. Diese wird gebildet 
durch Mitglieder des Bezirksappellationsgerichts, muß mindestens 3 Mitglieder zählen und 
stets aus einer ungeraden Anzahl Richter bestehen, von denen keiner in derselben Unter- 
suchungssache bereits als Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter betheiligt oder Mitglied der 
Anklagekammer gewesen sein darf, und zwar alles bei Strafe der Nichtigkeit. 
§ 23. Sobald die Criminalbehörde die Entscheidung der Anklagekammer nebst der 
Eröffnungsregistratur oder den sonstigen Nachweis über die erfolgte Bekanntmachung dieser 
Entscheidung zugesendet erhalten, tritt die Hauptuntersuchung ein. Diese ist münd- 
lich und öffentlich und findet dabei der Ausspruch von Geschwornen Statt. 
§ 24. Ueber die Fragen, ob der Angeklagte die Handlungen, wegen deren die Anklage 
für statthaft erachtet wurde, verübt? und deshalb das in Frage befangene Vergehen begangen 
habe? (vergl. nebenbei § 33 gegen den Schluß) urtheilen die Geschwornen, alle andern 
außerdem vorkommenden Fragen entscheidet die Criminalbehörde. 
§ 25. Die Criminalbehörde hat sogleich nach Empfang der Entscheidung der Anklage- 
kammer einen Tag zur öffentlichen Verhandlung anzuberaumen und hierzu den Staatsanwalt, 
den Angeklagten, die von diesen (vergl. jedoch § 19 am Ende) angegebenen Zeugen und 
Sachperständigen, wie die Geschwornen (vergl. § 61) unter Angabe der Stunde, zu welcher 
die Verhandlung beginnen soll, vorzuladen. Auch ist bei Vergehen, bei welchen nach Vor- 
schrift des Gesetzes vom 3 Osten März 1838, sub VII /5) dem Angeklagten von Amtswegen 
ein Vertheidiger beizugeben ist, im Falle der Angeklagte einen solchen bis dahin nicht selbst 
benannt hat, demselben ein Vertheidiger von der Criminalbehörde zu bestellen, diesem auch 
die Einsicht der Acten der Voruntersuchung bis zwei Tage vor dem Verhandlungstermine zu 
gestatten. 
Gelangen mehrere derartige Untersuchungen gleichzeitig an die Criminalbehörde, so ist 
die Hauptverhandlung derselben nach Befinden auf den nämlichen oder auch mehrere auf 
einander folgende Tage anzuberaumen, und bedarf es dann für alle diese Untersuchungen zu- 
sammen nur einer einmaligen Loosziehung (vergl. § 61) und Vorladung der Geschwornen. 
§ 26. Die Vorladung des Angeklagten geschieht unter der Verwarnung, daß bei seinem 
Außenbleiben nichts destoweniger mit der Hauptverhandlung werde verfahren und ein Er- 
kenntniß gefällt und hekannt gemacht werden. Die Vorladung des Staatsanwalts, der 
Zeugen und Sachpverständigen geschieht unter der Hinweisung, daß im Falle ihres Außenblei- 
bens auf ihre Kosten ein neuer Termin werde anberaumt werden. Hat sich der Angeschuldigte 
  
(*) Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, Seite 199.)
	        
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