Criminalbe=
hörde.
Krennung der
von den Ge-
schwornen und
von den Rich-
tern zu entschei-
denden Fragen.
Vorladung zur
Hauptunter-
suchung.
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IV. Verfahren bei der Hauptuntersuchung.
#J 22. Für die Hauptuntersuchung der nach diesem Gesetze zu beurtheilenden Vergehen
besteht in jedem Appellationsgerichtsbezirke eine Criminalbehörde. Diese wird gebildet
durch Mitglieder des Bezirksappellationsgerichts, muß mindestens 3 Mitglieder zählen und
stets aus einer ungeraden Anzahl Richter bestehen, von denen keiner in derselben Unter-
suchungssache bereits als Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter betheiligt oder Mitglied der
Anklagekammer gewesen sein darf, und zwar alles bei Strafe der Nichtigkeit.
§ 23. Sobald die Criminalbehörde die Entscheidung der Anklagekammer nebst der
Eröffnungsregistratur oder den sonstigen Nachweis über die erfolgte Bekanntmachung dieser
Entscheidung zugesendet erhalten, tritt die Hauptuntersuchung ein. Diese ist münd-
lich und öffentlich und findet dabei der Ausspruch von Geschwornen Statt.
§ 24. Ueber die Fragen, ob der Angeklagte die Handlungen, wegen deren die Anklage
für statthaft erachtet wurde, verübt? und deshalb das in Frage befangene Vergehen begangen
habe? (vergl. nebenbei § 33 gegen den Schluß) urtheilen die Geschwornen, alle andern
außerdem vorkommenden Fragen entscheidet die Criminalbehörde.
§ 25. Die Criminalbehörde hat sogleich nach Empfang der Entscheidung der Anklage-
kammer einen Tag zur öffentlichen Verhandlung anzuberaumen und hierzu den Staatsanwalt,
den Angeklagten, die von diesen (vergl. jedoch § 19 am Ende) angegebenen Zeugen und
Sachperständigen, wie die Geschwornen (vergl. § 61) unter Angabe der Stunde, zu welcher
die Verhandlung beginnen soll, vorzuladen. Auch ist bei Vergehen, bei welchen nach Vor-
schrift des Gesetzes vom 3 Osten März 1838, sub VII /5) dem Angeklagten von Amtswegen
ein Vertheidiger beizugeben ist, im Falle der Angeklagte einen solchen bis dahin nicht selbst
benannt hat, demselben ein Vertheidiger von der Criminalbehörde zu bestellen, diesem auch
die Einsicht der Acten der Voruntersuchung bis zwei Tage vor dem Verhandlungstermine zu
gestatten.
Gelangen mehrere derartige Untersuchungen gleichzeitig an die Criminalbehörde, so ist
die Hauptverhandlung derselben nach Befinden auf den nämlichen oder auch mehrere auf
einander folgende Tage anzuberaumen, und bedarf es dann für alle diese Untersuchungen zu-
sammen nur einer einmaligen Loosziehung (vergl. § 61) und Vorladung der Geschwornen.
§ 26. Die Vorladung des Angeklagten geschieht unter der Verwarnung, daß bei seinem
Außenbleiben nichts destoweniger mit der Hauptverhandlung werde verfahren und ein Er-
kenntniß gefällt und hekannt gemacht werden. Die Vorladung des Staatsanwalts, der
Zeugen und Sachpverständigen geschieht unter der Hinweisung, daß im Falle ihres Außenblei-
bens auf ihre Kosten ein neuer Termin werde anberaumt werden. Hat sich der Angeschuldigte
(*) Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, Seite 199.)