Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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von seinem Wohnorte unter Umständen entfernt, welche die legale Behändigung der Ladung 
an ihn unmöglich machen, so geschieht seine Vorladung auf die in dem Gesetze vom 27sten 
October 1834, sub III (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1834, Seite 247) 
geordnete Weise. 
& 27. Von der Oeffentlichkeit der Hauptuntersuchung kann, bei Strafe der Nichtig= Oeffentlichkeit 
keit, nur in den Fällen eine Ausnahme gemacht werden, wo das Gericht erkennt und ent= der Hauptunter- 
scheidet, daß durch die Oeffentlichkeit der Verhandlung sittliches Aergerniß oder Störung der suchung. 
öffentlichen Ordnung entstehen können. Die dießfallsige Entscheidung des Gerichts ist eben- 
falls bei Strafe der Nichtigkeit zu den Acten zu bringen. Zu einer geheimen Sitzung haben 
jedoch alle Sachwalter und richterliche Beamten den Zutritt. Die Polizei im Sitzungssaale 
steht dem Präsidenten des Gerichts zu. « 
8 28. Die Verhandlung selbst eröffnet der Präsident der Criminalbehörde mit einer Beginn der 
der Sache angemessenen kurzen Ansprache, worauf der Gerichtsschreiber (Protocollführer) die Verhandlung, 
Namen der Partheien, Zeugen und Sachverständigen, sodann die Namen der 36 vorgeladenen nimn 
Geschwornen (vergl. § 61) aufruft. Verpflichtung 
Sind, bezüglich nach Herbeiziehung der erforderlich gewordenen Ergänzungsgeschwornen, der Geschwor 
36 Geschworne anwesend, so werden deren auf einzelne, nachher zusammen zu brechende nen. 
Papierstreifen geschriebene Namen in ein Gefäß gebracht, unter einander gemischt und vom 
Präsidenten einzeln gezogen, eröffnet und verlesen. Jeder Theil, Staatsanwalt, wie An- 
geklagter, kann 12 Geschworne ohne Angabe eines Grundes (peremtorisch) ablehnen. Dieß 
geschieht beim Vorlesen der ausgeloosten Namen der Geschwornen durch die blose Bemerkung 
„abgelehnt“". Stehen zugleich mehrere Angeklagte vor Gericht, so können sie nur ins- 
gesammt 12 Geschworne ablehnen. Sie haben sich darüber entweder zu vereinigen oder 
ihre Erklärung nach einer sofort zu bestimmenden Reihefolge abzugeben. Die 12 ersten Ge- 
schwornen, bei deren Nennung eine Ablehnung nicht erfolgt, sind als Urtheilsgeschworne 
in der betreffenden Sache anzusehen und von ihnen ist der zuerst genannte Geschworne der 
Obmann derselben. Sind die Namen von 12 Geschwornen, bei denen keine Ablehnung 
erfolgt, verlesen, so ist die Loosziehung beendigt und können die abgelehnten oder nicht aus- 
geloosten Geschwornen sich wieder entfernen, dafern nicht ihre Anwesenheit wegen noch ande- 
rer zur Verhandlung kommenden Untersuchungen an diesem oder dem nächsten Tage (vergl. 
den Schlußsatz von § 25) erforderlich wird. 
Hierauf liest der Gerichtsschreiber den von den Urtheilsgeschwornen bei Beginn jeder 
Untersuchung zu leistenden Eid vor. Dieser Eid lautet dahin: 
„Sie schwören bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, der bevorstehenden 
gerichtlichen Verhandlung mit Aufmerksamkeit zu folgen, die Anschuldigungs= und 
Entschuldigungsbeweise gewissenhaft zu prüfen, über den zu ertheilenden Ausspruch 
mit Niemandem, außer mit ihren Mitgeschwornen, sich zu vernehmen, in der Aus-
	        
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