Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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darf bis zum erfolgten Ausspruche der Geschwornen ein Aussetzen der Sitzung nicht weiter 
Statt finden. 
&39. In jedem Falle, der Ausspruch der Geschwornen mag auf die eine oder die 
andere Weise erfolgt sein, fällt die Criminalbehörde ein Erkenntniß. Lautet der Ausspruch 
der Geschwornen auf „Schuldig“, so berathet sich die Criminalbehörde insgeheim über die 
zuzuerkennende Strafe. Dieses Erkenntniß wird nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und 
ist unter Bezugnahme auf den Ausspruch der Geschwornen und mit Beifügung von Entscheid- 
ungsgründen an dem nämlichen oder, wenn immittelst die Nachtzeit hereingebrochen, wenig- 
stens am nächstfolgenden Tage in öffentlicher Sitzung mündlich bekannt zu machen. Dem 
Angeklagten, welcher nicht erschtenen ist, wird auf seine Kosten eine Abschrift des Urtheils 
auf glaubwürdige Weise behändigt. Ist der Angeklagte an seinem gewöhnlichen Aufenthalts- 
orte nicht anzutreffen, oder hat er sich aus den hiesigen Landen entfernt, so tritt an die Stelle 
legaler Eröffnung der öffentliche Anschlag des Erkenntnisses beim Appellationsgerichte. 
§ 40. Ueber die Verhandlung selbst ist ein Protocoll aufzunehmen, das die Namen 
der anwesenden Mitglieder des Gerichts und der Staatsanwaltschaft, der Geschwornen, der 
Angeklagten und der Vertheidiger, ingleichen die mündlichen oder schriftlichen Anträge der 
Betheiligten und die Entschließung des Gerichts darauf, sowie das Ergebniß des Ausspruchs 
der Geschwornen und die Entscheidung der Criminalbehörde kurz enthalten muß. Auch ist 
darin der wesentlichen Abweichungen der Aussagen der Zeugen von ihren Aussagen in der 
Voruntersuchung oder etwaiger erheblicher Zusätze zu denselben, sowie alles desjenigen Er- 
wähnung zu thun, was der Präsident der Criminalbehörde für nothwendig erachtet, daß 
darin aufgenommen werde. 
Zur Legalität des Protocolls ist das Vorlesen desselben in der öffentlichen Sitzung nicht 
erforderlich, es genügt vielmehr die Vollziehung durch den Protocollführer und durch die bei 
der Verhandlung selbst zugegen gewesenen Mitglieder des Gerichtshofs. 
V. Von den Rechtsmitteln und dem Verfahren in der höhern 
Instanz. 
§ 41. Gegen den Ausspruch der Geschwornen ist eine Appellation unzulässig, 
wohl aber ist dem Angeklagten sowohl, als dem Staatsanwalte das Rechtsmittel der Nich- 
tigkeitsbeschwerde in folgenden Fällen gestattet: 
1) wenn das Untersuchungsgericht oder die Anklagekammer oder die Criminalbehörde 
nicht zuständig gewesen, der Angeklagte dieß in der Hauptuntersuchung gerügt hat, 
sein Einwand aber nicht beachtet worden ist, 
2) wenn der Angeklagte mit seiner Vertheidigung nicht gehört, und 
3) wenn eine Vorschrift nicht beachtet worden ist, deren Verletzung nach der ausdrück- 
lichen Anordnung dieses Gesetzes die Strafe der Nichtigkeit nach sich zieht. 
61* 
Entscheidung 
des Gerichts- 
hofs. 
Protocoll- 
führung. 
Nichtigkeits— 
beschwerde.
	        
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